1 Fortbestand des sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses

1.1 Versicherungspflicht

Wurde ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers beantragt oder bereits eröffnet[1], besteht das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis fort. Damit besteht auch die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bis zum Ablauf der für das Arbeitsverhältnis maßgebenden gesetzlichen oder tariflichen Kündigungsfrist fiktiv weiter. Allerdings wird nach § 113 Satz 2 InsO eine längere tarifvertragliche Kündigungsfrist als 3 Monate durch die Frist von 3 Monaten zum Monatsende verdrängt.[2]

1.2 Dienstbereitschaft

Voraussetzung für den Fortbestand des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses bei Insolvenz des Arbeitgebers ist, dass der Arbeitnehmer dienstbereit ist. Diese Dienstbereitschaft und damit Versicherungspflicht kann in der Regel nicht mehr angenommen werden, wenn der Arbeitnehmer eine anderweitige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat. Die Versicherungspflicht aufgrund des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses endet in derartigen Fällen mit dem Tag vor Aufnahme der neuen Beschäftigung. Diese Auffassung hat das BSG bestätigt.[1]

Das Beschäftigungsverhältnis und seine daraus folgende Versicherungspflicht enden auch nicht dadurch, dass der Arbeitnehmer zugleich mit der Freistellung von der Arbeit Arbeitslosengeld erhält, weil ihm das zustehende Arbeitsentgelt bzw. die zustehende Einmalzahlung tatsächlich nicht gezahlt worden ist.[2]

Der Insolvenzverwalter gilt als Arbeitgeber für die

  • von ihm weiterbeschäftigten bzw.
  • von der Arbeit freigestellten oder
  • von ihm neu eingestellten

Arbeitnehmer. Er ist auch für die erforderlichen Meldungen zur Sozialversicherung und für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich.

[2] BSG, Urteil v. 26.11.1985, 8 RK 51/83.

1.3 Freigestellte Arbeitnehmer

In Fällen, in denen der Arbeitnehmer bereits vor dem Insolvenztag von der Arbeit freigestellt wird, besteht das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis – längstens bis zur Aufnahme einer Beschäftigung bei einem Arbeitgeber – fort.

2 Meldungen

In die Abmeldung bzw. Jahresmeldung ist für jeden Beschäftigten "das beitragspflichtige Arbeitsentgelt" einzutragen.[1] In der Gesetzesbegründung zu dieser Vorschrift wird hierzu ausgeführt, dass in den Meldungen als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt jeweils der Betrag anzugeben ist, von dem Beiträge gezahlt wurden oder zu zahlen waren. Hiernach kommt es auf die Zahlung von Arbeitsentgelt oder eine tatsächliche Beitragszahlung nicht an. Entscheidend für die Meldung ist vielmehr, dass es sich um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt handelt; das ist bereits dann der Fall, wenn die Beitragsansprüche im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB IV entstanden sind.

2.1 Angabe des Arbeitsentgelts im Beschäftigungszeitraum

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger vertreten daher die Auffassung, dass in den in Insolvenzfällen abzugebenden Entgeltmeldungen für den gesamten maßgeblichen Beschäftigungszeitraum als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt der Betrag anzugeben ist, von dem Beiträge zu zahlen waren, und zwar sowohl für Zeiträume bis zum Tag vor dem Insolvenztag als auch für Zeiträume ab dem Insolvenztag. Das bedeutet, dass sowohl zum Tag vor dem Insolvenztag als auch zum rechtlichen Ende des Beschäftigungsverhältnisses (unter Berücksichtigung der tariflichen oder gesetzlichen Kündigungsfristen; vgl. zur Kündigungsfrist auch § 113 InsO) eine Entgeltmeldung zu erstatten ist. Die Befriedigung von Ansprüchen auf Arbeitsentgelt und von Beitragsansprüchen im Rahmen der Insolvenz hat keinen Einfluss auf die Entgeltmeldungen.

2.2 Freigestellte Arbeitnehmer

In Fällen freigestellter Arbeitnehmer ist mit dem Tag vor dem lnsolvenztag eine Abmeldung (Abgabegrund "71") vorzunehmen. In diese Abmeldung ist das (bisher noch nicht gemeldete) beitragspflichtige Arbeitsentgelt einzutragen, das bis zu diesem Tag gezahlt worden ist, zuzüglich des noch nicht ausgezahlten Arbeitsentgelts, unabhängig von einer Beitragszahlung nach § 175 SGB III.

Gleichzeitig ist – ohne eine neue Anmeldung – eine weitere Entgeltmeldung (Abgabegrund "72") zum Tag des rechtlichen Endes des Beschäftigungsverhältnisses abzugeben. Fällt das rechtliche Ende des Beschäftigungsverhältnisses in das folgende Kalenderjahr, ist außerdem eine Jahresmeldung mit dem Abgabegrund "70" zu erstatten. In diese Meldungen ist das beitragspflichtige Arbeitsentgelt einzutragen, auf das der Arbeitnehmer im jeweiligen Meldezeitraum Anspruch hat. Dies geschieht unabhängig von einer eventuellen späteren (Teil-)Realisierung des Beitragsanspruchs. Die abgegebenen Meldungen sind daher bei späteren Beitragseingängen nicht zu berichtigen.

2.3 Unterbrechungstatbestand am Insolvenztag

In den Fällen, in denen das Beschäftigungsverhältnis am Insolvenztag wegen einer der in § 7 Abs. 3 Satz 3 SGB IV genannten Tatbestände unterbrochen ist, ist eine Unterbrechungsmeldung mit einem der zutreffenden Abgabegründe "51" bis "53" zum letzten Tag mit Anspruch auf Arbeitsentgelt zu erstatten. Als Tatbestand nach § 7 Abs. 3 Satz...

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