Kurzbeschreibung

Information von Mitarbeitern über die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit.

Vorbemerkung

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen, unabhängig davon, ob er einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat oder nicht (sog. Nachweispflicht).

Der Arbeitgeber ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG berechtigt, die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit auch früher – und damit bereits ab dem ersten Tag einer Arbeitsunfähigkeit – zu verlangen. Dies bedeutet, dass die Bescheinigung auch Tage umfassen muss, die vor dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit liegen, und die Bescheinigung dem Arbeitgeber auch schon vor dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit vorliegen muss.

Der Arbeitgeber muss sein Vorlageverlangen nicht auf den ersten Tag einer Arbeitsunfähigkeit beziehen. Er kann die Vorlage auch erst am zweiten oder dritten Tag verlangen. Er kann zudem die frühere Vorlagepflicht auf bestimmte Zeiten eines Jahres oder Ereignisse (z. B. Karneval, Volksfeste, Schulferien) beschränken.

Muster für gesetzlich Krankenversicherte: Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Sehr geehrte Frau .............................. / sehr geehrter Herr ..............................,

auf der Grundlage von § 5 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz weisen wir Sie darauf hin, dass Sie verpflichtet sind, uns eine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Jede krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer ist durch ärztliches Attest nachzuweisen. Ein ärztliches Attest muss spätestens am zweiten Tag der Erkrankung bei Ihrer Krankenkasse abzurufen sein.[1] Dasselbe gilt für Folgebescheinigungen. Bitte weisen Sie Ihren Sie behandelnden Arzt darauf hin.

Mit freundlichen Grüßen

..............................(Arbeitgeber/in)

[1] Die Vorlage der Arbeitsunfähigkeit kann gem. § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG auch schon ab dem ersten Tag der Erkrankung verlangt werden. Zu diesem Zeitpunkt muss bei der Krankenkasse die entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung abrufbar sein.

Muster für privat Krankenversicherte: Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Sehr geehrte Frau .............................. / sehr geehrter Herr ..............................,

auf der Grundlage von § 5 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz weisen wir Sie darauf hin, dass Sie verpflichtet sind, uns eine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Jede krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer müssen Sie durch ärztliches Attest nachweisen. Ein ärztliches Attest ist spätestens am zweiten Tag der Erkrankung einzureichen.[1] Dasselbe gilt für Folgebescheinigungen.

Mit freundlichen Grüßen

..............................(Arbeitgeber/in)

[1] Die Vorlage der Arbeitsunfähigkeit kann gem. § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG auch schon ab dem ersten Tag der Erkrankung verlangt werden. In diesem Fall wird der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung regelmäßig per Telefax oder persönlich bzw. Boten zugänglich machen müssen. Ist er allerdings auf den Postweg angewiesen, werden ihm arbeitsrechtliche Sanktionen (Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers nach § 7 Abs. 1 EFZG, Abmahnung, Kündigung) bei verspätetem Zugang nicht drohen, da es am Verschuldensvorwurf fehlt.

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