(1) Die Lage, Anzahl, Abmessungen und Ausführung insbesondere hinsichtlich der verwendeten Werkstoffe von Türen und Toren müssen sich nach der Art und Nutzung der Räume oder Bereiche richten.

 

(2) Durchsichtige Türen müssen in Augenhöhe gekennzeichnet sein.

 

(3) Pendeltüren und -tore müssen durchsichtig sein oder ein Sichtfenster haben.

 

(4) Bestehen durchsichtige oder lichtdurchlässige Flächen von Türen und Toren nicht aus bruchsicherem Werkstoff und ist zu befürchten, dass sich die Beschäftigten beim Zersplittern verletzen können, sind diese Flächen gegen Eindrücken zu schützen.

 

(5) 1Schiebetüren und -tore müssen gegen Ausheben und Herausfallen gesichert sein. 2Türen und Tore, die sich nach oben öffnen, müssen gegen Herabfallen gesichert sein.

 

(6) 1In unmittelbarer Nähe von Toren, die vorwiegend für den Fahrzeugverkehr bestimmt sind, müssen gut sichtbar gekennzeichnete, stets zugängliche Türen für Fußgänger vorhanden sein. 2Diese Türen sind nicht erforderlich, wenn der Durchgang durch die Tore für Fußgänger gefahrlos möglich ist.

 

(7) 1Kraftbetätigte Türen und Tore müssen sicher benutzbar sein. 2Dazu gehört, dass sie

 

a)

ohne Gefährdung der Beschäftigten bewegt werden oder zum Stillstand kommen können,

 

b)

mit selbsttätig wirkenden Sicherungen ausgestattet sind,

 

c)

auch von Hand zu öffnen sind, sofern sie sich bei Stromausfall nicht automatisch öffnen.

 

(8) Besondere Anforderungen gelten für Türen im Verlauf von Fluchtwegen (Nummer 2.3).

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