2.1 Anwendungsbereich

Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) regelt die sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und hygienischen Anforderungen an die Einrichtung und den Betrieb von Arbeitsstätten. Sie gilt auch für nicht gewerbliche Arbeitsstätten (z. B. der freien Berufe). Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten den Vorschriften dieser Verordnung einschließlich ihres Anhangs entsprechend so eingerichtet und betrieben werden, dass von ihnen keine Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten ausgehen.[1]

2.2 Novellierungen der Arbeitsstättenverordnung

Seit der letzten umfassenden Novellierung im Jahr 2016 enthält die Arbeitsstättenverordnung Regelungen zu den Gefährdungen, auf die der Arbeitgeber die Beschäftigten im Rahmen der Arbeitsschutz-Unterweisung ausdrücklich hinweisen muss (z. B. Brandschutzmaßnahmen, Erste Hilfe, Fluchtwege und Notausgänge).[1]

Bezüglich Telearbeitsplätzen enthält die Arbeitsstättenverordnung die Vorgabe, dass in einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem die Rahmenbedingungen über die Arbeitszeit und die Arbeitsbedingungen/Arbeitsplatzgestaltung für die Telearbeit festgelegt werden sollen.[2]

Bei der Gefährdungsbeurteilung müssen auch psychische Belastungen berücksichtigt werden.[3] Für Arbeitsstätten werden z. B. Belastungen und Beeinträchtigungen der Beschäftigten durch störende Geräusche oder Lärm, ungeeignete Beleuchtung oder ergonomische Mängel am Arbeitsplatz genannt.

 
Hinweis

Änderungen durch das Arbeitsschutzkontrollgesetz zum 1.1.2021

Mit dem Inkrafttreten des Arbeitsschutzkontrollgesetzes zum 1.1.2021 wird in der Arbeitsstättenverordnung künftig bestimmt, wie die Gemeinschaftsunterkünfte zur Unterbringung von Arbeitnehmern, auch abseits des Betriebsgeländes, ausgestattet sein müssen.[4]

[4] Art. 4 Arbeitsschutzkontrollgesetz.

2.3 Nichtraucherschutz

§ 5 ArbStättV enthält eine Nichtraucherschutzregelung, wonach der Arbeitgeber die "erforderlichen Maßnahmen" zu treffen hat, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. Seit dem 1.9.2007 gilt dies mit der Ergänzung, dass er soweit erforderlich, ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen hat.[1]

 
Praxis-Beispiel

Schutz vor Passivrauchen

Nach § 5 Abs. 2 ArbStättV hat der Arbeitgeber nicht rauchende Beschäftigte in Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr nur insoweit vor den Gesundheitsgefahren durch Passivrauchen zu schützen, als die Natur des Betriebs und die Art der Beschäftigung es zulassen. Dies kann dazu führen, dass er nur verpflichtet ist, die Belastung durch Passivrauchen zu minimieren (etwa durch den Betrieb einer Be- und Entlüftungsanlage und die Unterteilung der Betriebsräume in Raucher- und Nichtraucherzonen), nicht aber sie gänzlich auszuschließen (etwa durch ein generelles Rauchverbot innerhalb des Betriebs).[2]

Für Bundesbehörden und vergleichbare Behörden sowie öffentliche Verkehrsmittel gilt das Bundesnichtraucherschutzgesetz (BNichtrSchG). Zu beachten sind ferner entsprechende landesgesetzliche Regelungen.

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