Kurzbeschreibung

Mit der zunehmenden Digitalisierung hat das Interesse der Arbeitnehmer an Tele- oder Homeoffice-Arbeitsplätzen zugenommen. Die Arbeitnehmer sind damit in der Lage, ihre Arbeit flexibel zu gestalten und somit die Herausforderungen der unterschiedlichen Lebensphasen besser mit ihrer beruflichen Tätigkeit in Einklang zu bringen. Die Muster-Betriebsvereinbarung schlägt arbeitsschutzrechtliche Regelungen für Homeoffice-Arbeitsplätze vor.

Vorbemerkung

Mobile Arbeit, Homeoffice und Telearbeit haben in Deutschland einen stark wachsenden Stellenwert eingenommen.

Mit dem "Betriebsräte-Modernisierungsgesetz"[1], wurde mobile Arbeit, insbesondere die Arbeit im Homeoffice erstmals stärker gesetzlich gefasst. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG haben Betriebsräte ein Mitbestimmungsrecht bei der "Ausgestaltung mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird". Hierzu zählt auch die arbeitsschutzrechtliche Beurteilung. Die Rechte der Betriebsräte im Hinblick auf mobile Arbeit wurden zu einem Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung von regelmäßiger wie auch anlassbezogener mobiler Arbeit ausgebaut. Eine Vereinbarung der mobilen Arbeit auf betrieblicher Ebene ist danach im Interesse der Arbeitnehmer, weil diese einheitlich verbindliche und auf den Betrieb zugeschnittene Regeln zu mobiler Arbeit schafft. Gleichzeitig trägt sie dazu bei, die mit mobiler Arbeit verbundenen Gefahren zu reduzieren. Dazu gehöre z.B. auch die Entgrenzung von Arbeits- und Privatleben.

Unbestritten unterfallen Homeoffice-Arbeitsplätze aber auch weiterhin der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG.

Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) sieht in § 1 Abs. 4 eine Anwendung der Verordnung auf Telearbeitsplätze vor und definiert diese in § 2 Abs. 7 ArbStättV. Detailliertere Regelungen sind nicht enthalten. Damit sind die Betriebsparteien gefordert, dort, wo die ArbStättV Regelungsspielräume eröffnet, im Rahmen einer Betriebsvereinbarung dieses Regelungsvakuum auszufüllen.

[1] Gesetz zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt v. 14.6.2021, BGBl. 2021 I S. 1762.

Betriebsvereinbarung zum Arbeitsschutz an Homeoffice- und Telearbeitsplätzen sowie bei mobiler Arbeit

Zwischen

der Fa. .................... , diese vertreten durch ....................

und

und dem Betriebsrat der Firma ...................., dieser vertreten durch seinen Vorsitzenden ....................

wird folgende Betriebsvereinbarung zum Arbeitsschutz an Homeoffice-Arbeitsplätzen abgeschlossen:

Präambel

Die Betriebsparteien schaffen mit dieser Vereinbarung Rahmenbedingungen, um die Vereinbarkeit von Beruf und Familie sowie beruflichen und privaten Interessen für alle Beschäftigten zu verbessern. Immer mehr Beschäftigte haben den Wunsch, eine qualifizierte berufliche Tätigkeit auszuüben, ohne dabei auf die Gründung einer Familie, auf die Betreuung und Pflege von Kindern und anderen Angehörigen oder die Verwirklichung vergleichbarer privater Ziele verzichten zu müssen.

Die Maßnahmen dieser Vereinbarung zielen darauf ab, die Beschäftigten insbesondere durch eine flexible Arbeitsgestaltung zu unterstützen, damit die Herausforderungen der unterschiedlichen Lebensphasen besser mit dem Beruf in Einklang gebracht werden können.

Mit diesen Maßnahmen ist zugleich eine Steigerung der Attraktivität der .................... als Arbeitgeber in einem sich stark wandelnden internen und externen Arbeitsmarkt verbunden. Die Beschäftigten sollen die Möglichkeit erhalten, insbesondere auch bei kurzfristigem und/oder spontanem Bedarf, ihre Tätigkeit innerhalb ihrer individuellen regelmäßigen Arbeitszeit vorübergehend oder gelegentlich auch von zu Hause auszuüben.

Für diesen Zweck sollen die im Unternehmen vorhandenen technischen Arbeitsmittel, z. B. Laptops, genutzt werden.

§ 1 Grundsätze und Voraussetzungen für Homeoffice und Telearbeitsplätze sowie mobile Arbeit

Es gelten folgende Voraussetzungen:

  • Die Beschäftigte/der Beschäftigte ist selbständiges Arbeiten gewohnt und geht mit dieser Arbeitsform verantwortlich um.
  • Das Aufgabengebiet ist aus Sicht des Beschäftigten und des Arbeitgebers für das Arbeiten von zu Hause (Homeoffice oder Telearbeit) oder einem anderen Arbeitsplatz außerhalb des Unternehmens ("mobile Arbeit") geeignet. Darunter fällt, dass auch nur einzelne Tätigkeiten aus dem jeweiligen Aufgabengebiet zu Hause erbracht werden können.

    Die .................... gewährleistet die Einhaltung und Durchführung des Datenschutzes durch technische und organisatorische Maßnahmen. Die DSGVO, das BDSG und alle innerbetrieblich geltenden Richtlinien, Betriebsvereinbarungen und Verschwiegenheitserklärungen des Arbeitgebers sind im gleichen Maße am außer- wie am innerbetrieblichen Arbeitsplatz zu beachten. Die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel und Unterlagen sind durch den Beschäftigten so aufzubewahren, dass ein Einblick und/oder Zugriff auf Arbeitsmittel, Unterlagen und Daten durch Dritte ausgeschlossen ist. Passwörter und Zugangswege zu den Unternehmenssystemen und -netzen dürfen Dritten nicht überlassen werden.

    Der B...

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