Auf Bewährungszeiten, die für die Einstufung in eine höhere Lohn- und Vergütungsgruppe vereinbart sind, wurde zu Zeiten des echten Pflichtwehrdienstes die Zeit des Grundwehrdienstes nicht angerechnet, § 6 Abs. 3 Satz 1 ArbPlSchG. Da diese Regelung durch die Generalklausel des § 58f SG für freiwillige Dienende fortbesteht, muss dies auch hier gelten. Mit dem Begriff "Lohn- oder Vergütungsgruppe" sind alle auf ein Arbeitsverhältnis einwirkenden Bestimmungen angesprochen, die Entgeltansprüche unterschiedlicher Höhe in einem gestuften System von der Erfüllung bestimmter Merkmale anhängig machen.

Daher findet § 6 Abs. 3 ArbPlSchG auch auf Entgeltregelungen Anwendung, die einen Zeitaufstieg unabhängig von der tatsächlichen Bewährung vorsehen. § 6 Abs. 3 Satz 2 ArbPlSchG ist auf tarifliche Entgeltregelungen, die einen Zeitaufstieg vorsehen entsprechend anzuwenden. Der Arbeitnehmer erhält für die Zeit, um die sich wegen des Grundwehrdienstes der Zeitaufstieg verzögert, eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zu dem Tariflohn, der ihm nach einem Zeitaufstieg zustünde.[1]

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