Zusammenfassung

 
Überblick

Die Aussetzung der gesetzlichen Verpflichtung zur Ableistung des Grundwehrdienstes außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls führt zur Aussetzung des Wehrersatzdienstes "Zivildienst" und damit – so die Sorge der Bundesregierung – zu negativen Effekten auf die Engagementmöglichkeiten junger Männer und die vom Einsatz der Zivildienstleistenden unmittelbar profitierende soziale Infrastruktur. Ziel des Gesetzes über den Bundesfreiwilligendienst – Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) vom 28.4.2011[1] ist es, diese negativen Effekte zu minimieren, damit auch zukünftig möglichst viele Menschen durch soziales Engagement positive Erfahrungen sammeln können. Die Möglichkeit, den Zivildienst als Wehrersatzdienst im Bedarfsfall wieder aktivieren zu können, soll dabei allerdings erhalten bleiben. Nach § 13 Abs. 1 BFDG sind für eine Tätigkeit im Rahmen eines Bundesfreiwilligendienstes im Sinne des Gesetzes die Arbeitsschutzbestimmungen, das Jugendarbeitsschutzgesetz und das Bundesurlaubsgesetz "entsprechend" anzuwenden. Die "entsprechende" Anwendung ergibt sich aus der Tatsache, dass mit der Tätigkeit im BFD kein Arbeitsverhältnis – und somit keine direkte Anwendung – begründet wird, sondern ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eigener Art.

[1] BGBl 2011 I S. 687.

1 Der Bundesfreiwilligendienst

Nach dem Willen des Gesetzgebers fördert der Bundesfreiwilligendienst das zivilgesellschaftliche Engagement von Frauen und Männern aller Generationen.[1] Jüngere Freiwillige erwerben und vertiefen ihre persönlichen und sozialen Kompetenzen, ältere Freiwillige bringen ihre eigene Lebens- und Berufserfahrung ein. Während zum Zivildienst als Wehrersatzdienst nur wehrpflichtige junge Männer einberufen wurden, ist die Öffnung eines freiwilligen Dienstes für beide Geschlechter, aber auch für ältere Menschen u. a. aus gesellschaftspolitischen Gründen sinnvoll und geboten.[2]

Freiwillige

§ 2 BFDG definiert den Begriff des "Freiwilligen" im Sinne des Gesetzes und entspricht dabei nahezu vollständig dem § 2 des Jugendfreiwilligendienstgesetzes (JFDG). Dabei soll es sich um Personen handeln, die die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben und einen freiwilligen Dienst ohne Erwerbsabsicht, jedoch in Vollzeittätigkeit leisten wollen. Möglich ist auch ein Freiwilligendienst in Teilzeitbeschäftigung im Umfang von mindestens 20 Wochenstunden:

Jenseits des 27. Lebensjahres kann der freiwillige Dienst ohne weitere Voraussetzungen auch in Teilzeit von mehr als 20 Wochenstunden erbracht werden.[3]

Bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres ist der Teilzeit-Freiwilligendienst nur zulässig, wenn ein berechtigtes Interesse des Freiwilligen an der Teilzeit vorliegt.[4] Gründe können die Kindererziehung oder familiäre Pflegeaufgaben, aber auch die eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit des Freiwilligen sein. Die jeweilige Einsatzstelle muss mit der Teilzeittätigkeit einverstanden sein.

 
Hinweis

Geplante Stärkung des Teilzeitdienstes

Geplant ist eine Stärkung des Teilzeitdienstes. Nach dem Gesetzentwurf[5] sollen Freiwillige unter 27 Jahren unter erleichterten Voraussetzungen Teilzeit-Freiwilligendienste leisten können. Das bisher erforderliche berechtigte Interesse wird dann nicht mehr notwendig sein. Der Teilzeit-Freiwilligendienst soll zukünftig für Freiwillige unter 27 Jahren unabhängig von besonderen Lebensumständen sein.

Der Teilzeit-Freiwilligendienst muss auch weiterhin mehr als 20 Stunden pro Woche umfassen, damit der Freiwilligendienst sozialversicherungsrechtlich die Hauptbeschäftigung des Freiwilligen ist. Auch weiterhin müssen alle am Dienstverhältnis Beteiligten mit der Durchführung des Teilzeitdienstes einverstanden sein.

Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Auch Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende – dem sogenannten Arbeitslosengeld II – können am Bundesfreiwilligendienst teilnehmen. Die Teilnahme an einem Bundesfreiwilligendienst ist als wichtiger persönlicher Grund anzusehen, der der Ausübung einer Arbeit entgegensteht.[6] Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II sind in der Zeit der Teilnahme an diesen Freiwilligendiensten nicht verpflichtet, eine Arbeit aufzunehmen.

Der Freiwilligendienst ist nicht an die deutsche Staatsangehörigkeit geknüpft, er kann auch von ausländischen Staatsangehörigen mit einem entsprechenden Aufenthaltstitel oder EU-Bürgern abgeleistet werden.

Grundlage des Freiwilligendienstes ist eine Vereinbarung zwischen dem Freiwilligen und dem Bund als Vertragspartner und der Trägereinrichtung als Dritten, der die Rechte und Pflichten des Bundes wahrnimmt.[7]

[2] Vgl. Gesetzesbegründung zu § 1 in BT-Drucks. 17/4803 v. 17.2.2011, S. 14.
[5] Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung der Teilzeitmöglichkeit in den Jugendfreiwilligendiensten sowie im Bundesfreiwilligendienst für Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres und zur Umsetzung weiterer Änderungen (Freiwilligen-Teilzeitgesetz), BT-Drucks....

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