Ist der Streikaufruf als solcher rechtmäßig und haben Beschäftigte ihm Folge geleistet, ohne dass ihnen ein individuelles Fehlverhalten vorgeworfen werden kann, dann ist die in ihrem Verhalten liegende Arbeitsverweigerung kein Vertragsverstoß. Auf dieses Verhalten kann keine Kündigung oder Abmahnung und auch kein Schadensersatz- oder Unterlassungsanspruch gestützt werden. Die Streikenden nehmen ein ihnen von Verfassung wegen zustehendes Recht wahr. Fraglich ist allein, was geschieht, wenn es innerhalb eines an sich rechtmäßigen Streiks zu Streikexzessen kommt, die nicht den gesamten Streik prägen und deshalb an dessen Rechtmäßigkeit nichts ändern.

 
Praxis-Beispiel

Rechtsmäßigkeit von Streikexzessen

Streikende Arbeitnehmer sperren weniger als nur ganz kurzzeitig die Zufahrten für Zulieferfahrzeuge oder die Ausfahrten für Auslieferungsfahrzeuge ab; Streikbrecher werden körperlich misshandelt, Kunden mit Gewalt gehindert, das bestreikte Unternehmen aufzusuchen.

Hier können Schadensersatzansprüche gegenüber den handelnden Arbeitnehmern, aber auch Kündigungen gerechtfertigt sein. Für solches Fehlverhalten innerhalb eines rechtmäßigen Streiks und hieraus sich ergebende Schädigungen des bestreikten Arbeitgebers kommt auch eine Haftung der Gewerkschaft in Betracht, wenn an den Fehlverhaltensweisen Gewerkschaftsvertreter oder von der Gewerkschaft ausgewählte Streikposten beteiligt waren. Im letzteren Falle setzt die Haftung der Gewerkschaft allerdings auch voraus, dass die Gewerkschaft bei der Auswahl der Streikposten die erforderliche Sorgfalt nicht beachtet hat.[1] An den Streikexzessen Unbeteiligte, die sich lediglich an der kollektiven Arbeitsniederlegung beteiligt haben, werden hierdurch in keinem Fall in ihrer Rechtsstellung betroffen.

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