OFD Niedersachsen, 28.9.2015, S 7100 - 431 - St 171

Die umsatzsteuerliche Behandlung der Arbeitnehmer-Sammelbeförderung hängt davon ab, ob es sich um eine entgeltliche oder eine unentgeltliche Leistung des Unternehmers handelt.

 

1. Entgeltliche Arbeitnehmer-Sammelbeförderung

Steht die Sammelbeförderung in einer konkreten Verknüpfung mit der Arbeitsleistung oder dem Lohn, so erfolgt sie entgeltlich im Austausch gegen anteilige Arbeitsleistung und ist steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG (vgl. Abschn. 1.8 Abs. 1 und 4.18.1 Abs. 7 UStAE, EuGH-Urteil vom 16.10.1997, C-258/95, UR 1998 S. 61, sowie BFH-Urteile vom 9.7.1998, V R 105/92, BStBl 1998 II S. 635, und vom 10.6.1999, V R 104/98, BStBl 1999 II S. 582). Für eine Verknüpfung spricht zum Beispiel die Tatsache, dass der Unternehmer wegen geringer Löhne ohne eine Beförderung keine Arbeitnehmer bekommen hätte.

 

2. Unentgeltliche Arbeitnehmer-Sammelbeförderung

Erfolgt die Sammelbeförderung ohne konkrete Verknüpfung mit der Arbeitsleistung oder dem Lohn, liegt ein unentgeltlicher Vorgang vor. Die unentgeltliche Sammelbeförderung ist grundsätzlich steuerbar nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG, da sie dem privaten Bedarf der Arbeitnehmer und damit – aus Sicht des Unternehmers – unternehmensfremden Zwecken dient.

Die unentgeltliche Sammelbeförderung ist nur dann nicht steuerbar, wenn besondere Umstände es gebieten, dass der Unternehmer die Beförderung aus überwiegend betrieblichen Interessen übernimmt. Abschn. 1.8 Abs. 15 UStAE nennt beispielhaft einige Fälle, bei denen solche besonderen Umstände vorliegen. Es handelt sich um eine Aufzählung, sodass die Sammelbeförderung bereits dann nicht steuerbar ist, wenn einer der genannten Gründe vorliegt. Die Prüfung verläuft nach folgendem Schema:

Ertragsteuerlich ständig wechselnde Einsatzstellen oder verschiedene Stellen eines weiträumigen Arbeitsgebietes

           
           
ja   nein    
           
\/          
nicht steuerbar   Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht oder nur mit unverhältnismäßig   Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln möglich und zeitlich zumutbar  
    hohem Zeitaufwand möglich      
           
    \/      
    nicht steuerbar   Beförderung erfolgt  
             
           
  wegen   hauptsächlich zum   aus anderen Gründen
  außergewöhnlichem   Materialtransport    
  Arbeitseinsatz          
           
  \/   \/   \/
  nicht steuerbar   nicht steuerbar   Entscheidung nach den Umständen des Einzelfalls

Zur Entscheidung nach den Umständen des Einzelfalls weise ich auf die Urteile des BFH vom 11.5.2000, V R 73/99 (BStBl 2000 II S. 505), und des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 26.11.1998, V 53/94, hin.

Ich bitte, das bisherige Karteiblatt S 7100 Karte 41 (Kontrollnummer 1078) durch dieses zu ersetzen.

 

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1

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