LfSt Bayern, 18.3.2019, S 0122.2.1 - 1/9

Für Arbeitnehmer ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland ist zu unterscheiden, ob sie

  • beschränkt steuerpflichtig sind und die Besteuerung der Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegen mit dem vorgenommenen Steuerabzug als abgegolten gilt (§ 50 Abs. 2 Satz 1 EStG) oder
  • beschränkt steuerpflichtig sind und die Besteuerung der Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegen mit dem vorgenommenen Steuerabzug nicht als abgegolten gilt, weil als Lohnsteuerabzugsmerkmal ein Freibetrag nach § 39a Abs. 4 EStG gebildet worden ist und der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn 10.200 Euro übersteigt (§ 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe a EStG i.V.m. § 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG) oder
  • beschränkt steuerpflichtig sind, aber als Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet und dortigem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt auf Antrag veranlagt werden (§ 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe b EStG) oder
  • wegen § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig zu behandeln sind.

Für diese Arbeitnehmer werden vom Betriebsstättenfinanzamt Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet (§ 39 Abs. 2 Satz 2 EStG). Wurde diesen Arbeitnehmern keine Identifikationsnummer zugeteilt, hat ihnen das Betriebsstättenfinanzamt auf Antrag eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug auszustellen (§ 39 Abs. 3 EStG), die die Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zu Beginn des Kalenderjahres oder beim Eintritt in das Dienstverhältnis vorzulegen haben.

 

1. Arbeitnehmer, die auf Antrag gem. § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden

Für Arbeitnehmer, die in ihrer Person die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 EStG erfüllen, werden vom Betriebsstättenfinanzamt Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet. Wurde diesen Arbeitnehmern keine Identifikationsnummer zugeteilt, hat ihnen das Betriebsstättenfinanzamt auf Antrag eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug auszustellen, die die Arbeitnehmer dem Arbeitgeber vorzulegen haben. Die Bildung von Lohnsteuerabzugsmerkmalen oder die Ausstellung der Bescheinigung führt dazu, dass diese Fälle als Pflichtveranlagungsfälle zu behandeln sind (§ 46 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe b EStG). Für die Veranlagung ist das Betriebstättenfinanzamt des Arbeitgebers zuständig (§ 46 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe b 2. Halbsatz EStG).

Dies gilt unabhängig davon, ob der Antrag auf Anwendung des § 1 Abs. 3 EStG bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren oder erst im Rahmen der Veranlagung gestellt worden ist. Wurden keine Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet, ist in diesen Fällen ebenfalls das lohnsteuerliche Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers zuständig.

Das lohnsteuerliche Betriebsstättenfinanzamt bleibt auch dann örtlich zuständig, wenn der Steuerpflichtige oder ggf. sein über § 1a EStG zu berücksichtigender Ehegatte noch andere Einkünfte als die inländischen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i.S. des § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG erzielen.

Geht die örtliche Zuständigkeit für die Bildung oder Änderung von Lohnsteuerabzugsmerkmalen nach § 39 Abs. 2 EStG für einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des § 1 Abs. 3 EStG gehört, auf ein anderes lohnsteuerliches Betriebsstättenfinanzamt über (z.B. aufgrund eines Wechsels des Arbeitgebers oder einer Sitzverlegung des Arbeitgebers), so geht die örtliche Zuständigkeit für die Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b EStG nur dann auch auf dieses Finanzamt über, wenn es in diesem Veranlagungszeitraum Lohnsteuerabzugsmerkmale nach § 39 Abs. 2 EStG gebildet oder geändert hat.

Das lohnsteuerliche Betriebsstättenfinanzamt bleibt auch dann für den Veranlagungszeitraum, für den eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b EStG durchzuführen ist, zuständig, wenn der Steuerpflichtige in einem darauffolgenden Veranlagungszeitraum unbeschränkt steuerpflichtig nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG wird („veranlagungszeitraumbezogene” Zuständigkeit). Erst für den Veranlagungszeitraum, in dem die unbeschränkte Steuerpflicht besteht, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach § 19 Abs. 1 AO.

Ausländische Arbeitnehmer, die in ihrer Person die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 EStG erfüllen, für die aber nicht bereits beim Lohnsteuerabzug die unbeschränkte Steuerpflicht angenommen wird, erhalten auf Antrag beim Betriebsstättenfinanzamt eine Bescheinigung gem. § 39 Abs. 3 EStG für beschränkt Steuerpflichtige.

Beantragt ein Arbeitnehmer, der eine Bescheinigung nach § 39 Abs. 3 EStG für beschränkt Steuerpflichtige erhalten hat, nach Ablauf des Kalenderjahrs die Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung unter Anwendung des § 1 Abs. 3 EStG, ist durch entsprechende Auslegung des § 46 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b EStG das lohnsteuerliche Betriebsstättenfinanzamt örtlich zuständig.

Wurden keine Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet, ist ebenfalls das Betriebsstättenfinanzamt zuständig.

Ausnahmen:

  • Für Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland, die bei einem Unternehmer ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Standard. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge