(1) § 3 Satz 1 Nummer 2[1] [Bis 29.07.2020: § 3] gilt für Tarifverträge

 

1.

des Bauhauptgewerbes oder des Baunebengewerbes im Sinne der Baubetriebe-Verordnung vom 28. Oktober 1980 (BGBl. I S. 2033), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1085), in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der Erbringung von Montageleistungen auf Baustellen außerhalb des Betriebssitzes,

 

2.

der Gebäudereinigung,

 

3.

für Briefdienstleistungen,

 

4.

für Sicherheitsdienstleistungen,

 

5.

für Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken,

 

6.

für Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft,

 

7.

der Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst,

 

8.

für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch und

 

9.

für Schlachten und Fleischverarbeitung.

 

(2) § 3 Satz 1 Nummer 2[2] [Bis 29.07.2020: § 3] gilt darüber hinaus für Tarifverträge aller anderen als der in Absatz 1 genannten Branchen, wenn die Erstreckung der Rechtsnormen des Tarifvertrages im öffentlichen Interesse geboten erscheint, um die in § 1 genannten Gesetzesziele zu erreichen und dabei insbesondere einem Verdrängungswettbewerb über die Lohnkosten entgegen zu wirken.

[1] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen vom 10.07.2020. Anzuwenden ab 30.07.2020.
[2] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen vom 10.07.2020. Anzuwenden ab 30.07.2020.

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