Kurzbeschreibung

Ehegatten oder Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, die beide Arbeitslohn beziehen, können durch gemeinsamen Antrag die Steuerklassen ändern lassen. Das Formular gilt einheitlich für das gesamte Bundesgebiet.

Wichtige Hinweise

Ehegatten oder Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn[1] beziehen, können für den Lohnsteuerabzug wählen, ob sie beide in die Steuerklasse IV eingeordnet werden wollen oder ob einer von ihnen (der Höherverdienende) nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuert werden will. Anstelle der Steuerklassenkombination III/V oder IV/IV kann die Eintragung der Steuerklasse IV/IV mit Faktor beantragt werden. Falls zusätzlich Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder andere steuermindernde Beträge beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden sollen, verwenden Sie bitte den Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung mit den entsprechenden Anlagen.

Wichtig

Auswirkung auf Lohnersatzleistungen beachten

Bei der Wahl der Steuerklassenkombination oder der Anwendung des Faktorverfahrens muss bedacht werden, dass die Entscheidung auch die Höhe der Entgelt-/Lohnersatzleistungen, wie Arbeitslosengeld I, Unterhaltsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Elterngeld und Mutterschaftsgeld oder die Höhe des Lohnanspruchs bei der Altersteilzeit beeinflussen kann.

Steuerklasse beim Finanzamt ändern

Anträge zum Steuerklassenwechsel oder zur Anwendung des Faktorverfahrens sind an das Finanzamt zu richten, in dessen Bezirk die Ehegatten oder Lebenspartner zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren Wohnsitz haben. Ein Steuerklassenwechsel oder die Anwendung des Faktorverfahrens kann spätestens bis zum 30.11. des Jahres beim Wohnsitzfinanzamt beantragt werden.

Der Steuerklassenwechsel wird zu Beginn des Kalendermonats wirksam, der auf die Antragstellung folgt.

Der Antrag auf Steuerklassenwechsel kann grundsätzlich nur bearbeitet werden, wenn beide Ehepartner ihn unterschreiben. Sind beide Ehepartner in die Steuerklasse IV eingereiht, ist ein einseitiger Antrag von nur einem Ehepartner auf Steuerklassenwechsel von III/V zu IV/IV möglich. Bei der Steuerklassenkombination III/V oder IV/IV mit Faktor besteht generell die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung (§ 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG).

Hinweis

Antrag online über ELSTER übermittelbar

Seit dem 1.10.2021 können die amtlichen Vordrucke zum Steuerklassenwechsel über www.elster.de auch online an das Finanzamt übermittelt werden.

Merkblatt zur Steuerklassenwahl des Bundesfinanzministeriums

Das zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmte "Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2023 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind“ erleichtert die Steuerklassenwahl und gibt weitere Hinweise (u.a. zum Faktorverfahren). Die Zahlenwerte in diesem Merkblatt wurden auf Basis des Programmablaufplans für die maschinelle Lohnsteuerberechnung 2023 vom 18.11.2022 ermittelt. Nach Verabschiedung des Jahressteuergesetzes 2022 und der entsprechenden Anpassung des Programmablaufplans für die maschinelle Lohnsteuerberechnung 2023 wird dieses Merkblatt aktualisiert.

Praxis-Tipp

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[1] Aktives Beschäftigungsverhältnis, keine Versorgungsbezüge.

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