(1) 1Bezieht ein Altersgeldberechtigter oder ein Berechtigter nach § 9 Absatz 3 [Bis 31.12.2019: oder Absatz 5] [2] Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (§ 53 Absatz 7 des Beamtenversorgungsgesetzes), erhält er daneben Altersgeld oder Hinterbliebenenaltersgeld nur bis zum Erreichen der Höchstgrenze nach Absatz 2. 2Dies gilt nur bis zum Ablauf des Monats, in dem der Altersgeldberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht.
(2) Die Höchstgrenze beträgt
1. |
für Witwen die der Berechnung des Witwenaltersgelds zugrunde liegenden altersgeldfähigen Dienstbezüge, |
2.[3]
3. |
für Altersgeldberechtigte nach § 3 Absatz 3 Satz 2 71,75 Prozent der altersgeldfähigen Dienstbezüge zuzüglich eines Betrages von monatlich 525 Euro[4] [Bis 31.12.2019: 450 Euro zuzüglich des Zweifachen dieses Betrages innerhalb eines Kalenderjahres]. |
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