1 Beitragsrechtliche Bewertung

Die Vergütung für Akkordarbeit ist laufendes Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung.[1] Werden für die Akkordarbeit Zuschläge gezahlt, sind sie ebenfalls beitragspflichtig.

2 Zeitliche Zuordnung von Akkordlohn-Spitzbeträgen

Sofern Akkordlohn oder Akkordlohn-Spitzbeträge zu einem späteren Zeitpunkt ausgezahlt werden, sind sie für die Beitragsberechnung grundsätzlich dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzurechnen, für den sie gezahlt werden. Eine Zuordnung zum Entgeltabrechnungszeitraum der tatsächlichen Zahlung erfolgt nicht. Eine nachträgliche Korrektur eines jeden Entgeltabrechnungszeitraums kann jedoch unterbleiben, wenn eine Vereinfachungsregelung genutzt wird: Wenn eine Berücksichtigung bei der Beitragsberechnung für den Entgeltabrechnungszeitraum nicht möglich ist, in dem der Akkordlohn erzielt (verdient) wurde, können die Entgeltteile dem nächsten oder übernächsten Entgeltabrechnungsmonat zugeordnet werden.[1]

In diesen Fällen verschiebt sich die Fälligkeit der Beiträge entsprechend.

Der Arbeitgeber kann die Akkordlöhne jedoch nicht wahlweise dem nächsten oder übernächsten Monat zuordnen. Er muss sich vielmehr für eine Alternativregelung entscheiden und kann die einmal getroffene Entscheidung grundsätzlich nur mit Zustimmung der Einzugsstelle ändern.

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