Zusammenfassung

 
Überblick

Einnahmen, die dem Arbeitnehmer nicht von seinem Arbeitgeber, sondern von dritter Seite zufließen, können ebenfalls Arbeitslohn sein. Insofern gelten dieselben Zuordnungskriterien wie für die Zahlung durch den Arbeitgeber. Auch von Lohnzahlungen durch Dritte besteht die Verpflichtung zur Einbehaltung und Abführung der Steuerabzugsbeträge ausschließlich für den Arbeitgeber. Ausnahmsweise gehen die lohnsteuerlichen Abzugspflichten auf den Dritten über, wenn die lohnsteuerlichen Arbeitgeberpflichten mit Zustimmung des Betriebsstättenfinanzamts einvernehmlich vom Arbeitgeber auf einen Dritten übertragen werden. Hierzu zählt auch die im Baugewerbe tarifvertraglich zur Zahlung von Barlohn verpflichtete Urlaubskasse.

In der Sozialversicherung sind Lohnzahlungen durch Dritte als Arbeitsentgelt anzusehen und damit beitragspflichtig. Wenn jedoch eine pauschalbesteuerte Sachzuwendung gewährt wird, stellt diese kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung dar und ist damit auch beitragsfrei. Die Beitragsfreiheit gilt jedoch nicht für die Arbeitnehmer, die in verbundenen Unternehmen des Zuwendenden beschäftigt sind.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Bei Lohnzahlungen durch Dritte ist die gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers, den Lohnsteuerabzug durchzuführen, in § 38 Abs. 1 Satz 3 EStG geregelt. Der Ausnahmefall der Übertragung des Steuerabzugsverfahrens vom Arbeitgeber auf den Dritten hat seine Rechtsgrundlage in § 38 Abs. 3a EStG. Die für die Beurteilung von Arbeitslohn geltenden Grundsätze ergeben sich aus § 2 LStDV. Die Verwaltung hat Abgrenzungskriterien für Bezüge von dritter Seite in den Lohnsteuer-Richtlinien (R 38.4 LStR) und für Drittrabatte im BMF-Schreiben v. 20.1.2015, IV C 5 - S 2360/12/10002, BStBl 2015 I S. 143 zusammengestellt.

Sozialversicherung: § 14 SGB IV i. V. m. der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) ist die Grundlage für die Bestimmung von beitragspflichtigem Arbeitsentgelt. Zuwendungen Dritter sind dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen (BSG, Urteil v. 26.3.1998, B 12 KR 17/97 R). Die Auskunfts- und Vorlagepflichten des Beschäftigten sind in § 28o SGB IV definiert.

Lohnsteuer

1 Zuordnung zum Arbeitslohn

Für die Beurteilung, ob ein geldwerter Vorteil für die Beschäftigung gewährt wird, muss zwischen der Zuwendung des Dritten und der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers eine innere Verknüpfung bestehen. In der Praxis ergibt sich bei Lohnzahlungen durch Dritte eine Lohnsteuerabzugspflicht des Arbeitgebers im Wesentlichen, wenn der Dritte in der praktischen Auswirkung nur die Funktion einer zahlenden Kasse hat oder zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten eine enge wirtschaftliche oder tatsächliche Verflechtung oder enge Beziehung sonstiger Art besteht.

Vergütungen durch verbundene Unternehmen

Das klassische Beispiel für eine Lohnzahlung durch Dritte sind Vergütungen durch verbundene Unternehmen, wie sie bei Konzernen vorkommen. Eine Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug, die auch in diesen Fällen nur den Arbeitgeber treffen kann, ist bei verbundenen Unternehmen gesetzlich vorgeschrieben (sog. Konzernklausel[1]). Nach der Rechtsprechung ist hiervon nur auszugehen, wenn der Arbeitgeber in den Zahlungsvorgang tatsächlich eingeschaltet wird oder der Arbeitnehmer ihm über derartige Zuflüsse Angaben macht.[2] Lohnzahlung von dritter Seite liegt auch vor, wenn eine Konzernmutter Leistungen des Arbeitnehmers an dessen Arbeitgeber, der eine Tochtergesellschaft ist, in Anerkennung der für diese erbrachten Leistungen vergütet. An dieser Wertung ändert sich auch nichts dadurch, dass der Zuwendende die Leistung als Schenkung ansieht.[3]

 
Achtung

Sachzuwendungen an Dritte: Keine umfassende Deckungsgleichheit im Sozialversicherungs- und Steuerrecht

Die Sachzuwendungen an Arbeitnehmer verbundener Unternehmen fallen steuerrechtlich in den Anwendungsbereich der Pauschalbesteuerung nach § 37b Abs. 1 EStG. In der Sozialversicherung sind diese Zuwendungen jedoch wie Zuwendungen an eigene Arbeitnehmer nach § 37b Abs. 2 EStG zu behandeln. Sie werden auch bei Pauschalbesteuerung dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zugerechnet.

Weitere Beispiele für Arbeitslohn von dritter Seite

  • Erhält ein Fußballprofi beim Kauf eines Neufahrzeugs einen Rabatt von einem Automobilhersteller, zu dem ein Sponsoring-Vertrag mit dem Verein besteht, liegt Arbeitsentgelt für die Arbeitsleistung aus dem Dienstverhältnis vor.[4]
  • Zahlungen von Sportverbänden an Profi-Mannschaftssportler für die Teilnahme an Nationalspielen sind Lohnzahlungen Dritter, von denen der arbeitgebende Verein den Lohnsteuerabzug vorzunehmen hat.
  • Ebenso stellt das verbilligte Kfz-Leasing eine Lohnzahlung durch Dritte dar, wenn der Arbeitgeber gegenüber dem Kfz-Händler zu den vergünstigten Konditionen beiträgt.[5]
  • Ein Arbeitgeber, der den vergünstigten Abschluss von Versicherungsverträgen vermittelt.[6]
 
Praxis-Beispiel

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Die Angestellten eines Reisebüros können Reisen ihrer Veranstalter verbilligt buchen. Außerdem verzi...

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