In der Sozialversicherung sind Abfindungen unbegrenzt beitragsfrei, wenn sie wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses als Entschädigung für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten durch den Verlust des Arbeitsplatzes[1] gewährt werden. Da diese Abfindungen außerhalb des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt werden, sind sie auch nicht beitragspflichtig zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

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[1] Z. B. nach § 9 KSchG und § 10 KSchG.

1.1 Arbeitsgerichtliche Festlegung: Beschäftigungsende

Wird eine Beschäftigung z. B. während der Probezeit arbeitergeberseitig gekündigt und werden im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens eine Abfindung und ein rechtliches Ende der Beschäftigung festgelegt, sind die Grundsätze zur Beurteilung von Abfindungen gemäß §§ 9 und 10 KSchG nicht anwendbar. Denn diese Abfindung wird für den Zeitraum zwischen tatsächlicher Beschäftigungsaufgabe und dem vom Arbeitsgericht durch Entscheidung oder Vergleich als rechtliches Ende der Beschäftigung festgelegten Zeitpunkt gezahlt. Insoweit ist die Abfindung als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt für die Zeit bis zum Ende der Beschäftigung anzusehen.

1.2 Rückständige Entgeltansprüche

Die Zahlung von rückständigem Arbeitsentgelt anlässlich einer einvernehmlichen Beendigung der Beschäftigung oder der gerichtlichen Auflösung im Kündigungsschutzprozess ist Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung und als laufendes (rückständiges) Arbeitsentgelt beitragspflichtig. Dies gilt selbst dann, wenn die Zahlung von den Beteiligten als "Abfindung" bezeichnet worden ist.[1]

Besonderheiten gelten, wenn eine fristlose Kündigung in eine fristgerechte Kündigung umgewandelt wird.[2]

Zahlungen an einen von der Arbeit (einseitig oder widerruflich) freigestellten Arbeitnehmer, die der Arbeitgeber aufgrund eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses leistet, stellen keine Abfindung dar, auch wenn sie als solche bezeichnet werden. In Fällen einer Freistellung ist deshalb zuerst die Grundsatzfrage zu klären, ob noch ein sozialversicherungsrechtlich relevantes Beschäftigungsverhältnis vorliegt.[3]

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