1Nachdem die Stimmen ausgezählt sind, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest:

 

1.

die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;

 

2.

die Zahl der gültigen Stimmen;

 

3.

die Zahl der ungültigen Stimmen;

 

4.

die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber entfallenden Stimmen;

 

5.

besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.

2§ 42 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.

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