1Nachdem die Stimmen ausgezählt sind, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest:
1. |
die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen; |
2. |
die Zahl der gültigen Stimmen; |
3. |
die Zahl der ungültigen Stimmen; |
4. |
die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber entfallenden Stimmen; |
5. |
besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse. |
2§ 42 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.
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