(1) Die nach § 6 HAG zu führenden Listen sind aufzugliedern nach

 

1.

in Heimarbeit Beschäftigten (§ 1 Abs. 1 HAG),

 

2.

Gleichgestellten nach § 1 Abs. 2 Buchstaben a bis c HAG,

 

3.

gleichgestellten und nicht gleichgestellten Zwischenmeistern (§ 1 Abs. 2 Buchstabe d, § 2 Abs. 3 HAG).

 

(2) In den Listen sind mindestens anzugeben:

 

1.

der Vor- und Zuname des Beschäftigten,

 

2.

das Geburtsdatum,

 

3.

die genaue Anschrift seiner Wohnung oder Betriebsstätte einschließlich der Postleitzahl,

 

4.

die Art der Beschäftigung,

 

5.

der Zeitpunkt der erstmaligen Beschäftigung,

 

6.

der Zeitpunkt des endgültigen Ausscheidens.

 

(3) 1Die Listen müssen alle Personen (Absatz 1) ausweisen, die innerhalb eines Kalenderhalbjahrs beschäftigt werden. 2Für jedes neue Kalenderhalbjahr sind neue Listen anzulegen. 3In diese sind aus den alten Listen die Namen der Personen zu übertragen, deren Heimarbeits- oder sonstiges Vertragsverhältnis zu Beginn dieses Kalenderhalbjahrs nicht rechtswirksam beendet ist. 4Die alten Listen sind bis zum Ablauf des Kalenderjahrs, das auf das Jahr ihrer Anlegung folgt, aufzubewahren.

 

(4) 1Die Oberste Arbeitsbehörde soll Muster für Listen vorschreiben. 2Sie kann außerdem Termine festsetzen, zu denen ihr oder der von ihr bestimmten Stelle die Listen eingesandt werden müssen.

 

(5) Das Beschaffen und Ausfüllen der Listen obliegt denjenigen, die Heimarbeit ausgeben oder weitergeben.

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