Als Zweiter Bildungsweg wird bezeichnet, wenn Personen erst nach Besuch der allgemeinbildenden Schule und (meist) einer berufsbedingten Unterbrechung einen höheren allgemeinen Bildungsabschluss anstreben. Der Besuch berufsbildender Schulen zur Berufsausbildung (Fachschulen) oder zur Erlangung einer höheren beruflichen Qualifikation (Meisterschulen) zählen nicht dazu, selbst wenn sie nach dem BAföG gefördert werden.
Sozialversicherung: Die Ausbildungsförderung zur Erlangung eines höheren allgemeinen Bildungsabschlusses wird nach § 7 Abs. 2 Nr. 4 BAföG geleistet. Die Spitzenverbände der Krankenversicherungen haben im GR v. 20.3.2020-I die Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten, Praktikanten und Auszubildenden des Zweiten Bildungsweges festgelegt.
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