Handelt der Schuldner einer Verpflichtung aus einem Vollstreckungstitel zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszugs zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu verurteilen. Als Vollstreckungstitel, die eine Unterlassungsverpflichtung oder Duldungsverpflichtungen beinhalten, kommen insoweit z. B. Urteile, einstweilige Verfügungen und Prozessvergleiche in Betracht.

Unterlassen ist jedes Verhalten, das den Nichteintritt oder die Beseitigung eines Zustands bewirkt. Dulden ist eine Form des Unterlassens. Es besteht darin, die Vornahme einer Handlung nicht zu behindern.

Eine Zuwiderhandlung gegen die auferlegte Unterlassungs- oder Duldungspflicht liegt z. B. vor, wenn der Schuldner eine Handlung vornimmt, die er nach dem Titel gerade zu unterlassen hat, oder er nach dem Titel hinzunehmende Handlungen verhindert.

Das Ordnungsmittel gemäß § 890 ZPO hat nicht nur Beugecharakter, sondern auch Strafcharakter. Der Schuldner muss daher die Zuwiderhandlung selbst verschulden. Beim Vorliegen von Organisations-, Auswahl- oder auch Überwachungsfehler trifft den Schuldner das Verschulden für Handlung von einem Angestellten oder Beauftragten.

Mehrfache Zuwiderhandlungen können erneute Ordnungsmittelbeschlüsse rechtfertigen.

Die Zuwiderhandlung muss, soll sie Gegenstand eines Ordnungsmittelbeschlusses sein, zeitlich nach der Zustellung der Ordnungsmittelandrohung bzw. deren Verkündung erfolgen, wenn sie – wie regelmäßig – schon Gegenstand des Tenors des Urteils war, nach dem Eintritt der unbedingten Vollstreckbarkeit des Titels liegen.

Voraussetzung ist neben den allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen ein Antrag des Gläubigers, in dem die Zuwiderhandlung des Schuldners konkret zu bezeichnen ist. Angaben über die Art des Ordnungsmittels oder über die Höhe des Ordnungsgeldes sind nicht erforderlich. Sie sind allenfalls eine Anregung an das Gericht. Der Gläubiger trägt die Beweislast für den objektiven Verstoß gegen die Unterlassungs- bzw. Duldungspflicht und das persönliche Verschulden des Schuldners. Beweiserleichterungen können in Betracht kommen, z. B., wenn sich das Vorliegen eines Verstoßes aufgrund von Indizien geradezu aufdrängt und es allein dem Schuldner möglich und auch zumutbar ist, das Gegenteil darzutun und auch zu beweisen.

Der Titel muss dem Schuldner zugestellt worden sein. Die Vollstreckungsklausel muss erteilt sein. Der Gläubiger muss die ihm ggf. nach dem Titel obliegende Sicherheitsleistung erbracht haben. Zum Zeitpunkt des Antrags auf Erlass eines Ordnungsmittelbeschlusses muss der Gläubiger ein Rechtsschutzbedürfnis haben.

Zuständig ist das Prozessgericht des ersten Rechtszuges, z. B. das Arbeitsgericht. Es gelten hier die gleichen Grundsätze wie bei den Verfahren gemäß §§ 887, 888 ZPO.

Es muss vor Festsetzung eines Ordnungsmittels zwingend eine Androhung der Ordnungsmittel gegenüber dem Schuldner vorausgehen, § 890 Abs. 2 ZPO. Sie ist auf Antrag des Gläubigers vom Prozessgericht des ersten Rechtszugs zu erlassen. Regelmäßig ist sie bereits im Titel enthalten, mit Ausnahme bei Prozessvergleichen. Dort bedarf es immer der vorherigen Androhung der Ordnungsmittel durch das Prozessgericht. Der Erlass der Androhung setzt keine Zuwiderhandlung des Schuldners und kein besonderes Rechtsschutzbedürfnis voraus.

Vor Erlass des Ordnungsmittelbeschlusses ist der Schuldner anzuhören, § 891 ZPO. Eine mündliche Verhandlung ist nicht vorgeschrieben.

Das Gericht setzt das Ordnungsmittel unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit fest und wählt nach seinem Ermessen Ordnungsgeld oder Ordnungshaft. Wegen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit kommt in der Regel jedoch zunächst die Anordnung eines Ordnungsgeldes in Betracht. Ordnungshaft ist dann ausnahmsweise anzuordnen, wenn feststeht, dass der Beugezweck durch die Festsetzung des Ordnungsgeldes allein nicht erreicht werden kann. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 EUR, die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen, § 890 Abs. 1 Satz 2 ZPO.

Das Gericht entscheidet durch einen zu begründenden Beschluss. Grundsätzlich sind die Ordnungsmittel gegen den Schuldner zu richten, gegenüber dem sie zuvor angedroht waren. Bei juristischen Personen ist die Ordnungshaft den gesetzlichen Vertretern gegenüber anzudrohen und auch festzusetzen.

Der Schuldner kann auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch künftige Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden, § 890 Abs. 3 ZPO. Dies setzt voraus, dass der Schuldner bereits gegen die ihm auferlegte Pflicht verstoßen hat und weitere Verstöße zu befürchten sind. Hier ist eine Androhung nicht erforderlich. Zusammen mit dem Ordnungsgeld und im gleichen Beschluss ist, f...

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