Kann eine Handlung nicht durch einen Dritten vorgenommen werden und hängt sie ausschließlich vom Willen des Schuldners ab, ist auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszugs zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder alternativ durch Zwangshaft anzuhalten ist, § 888 Abs. 1 ZPO.

Im Unterschied zur vertretbaren Handlung kann eine unvertretbare Handlung nur vom Schuldner persönlich oder jedenfalls unter persönlicher Mitwirkung des Schuldners vorgenommen werden, sofern es diesem freisteht, Hilfskräfte einzusetzen. Ob eine vertretbare oder unvertretbare Handlung vorliegt, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Maßgeblich ist nicht allein der Tenor des Vollstreckungstitels. Die Verpflichtung zur Vorlage von Urkunden und Belegen kann z. B. eine nach § 888 ZPO unvertretbare Handlung sein, wenn sie Teil einer umfassenden, auf Auskunftserteilung oder Rechnungslegung lautenden Verpflichtung ist.

 

Beispiele für unvertretbare Handlungen:

Verpflichtung zur Auskunftserteilung, die Ausstellung eines Zeugnisses, die Entfernung von Abmahnungsunterlagen aus Personalakten

Auch der Anspruch des Arbeitnehmers auf (Weiter-)Beschäftigung ist unvertretbare Handlung des Arbeitgebers. Ein hierauf lautender Titel muss hinreichend bestimmt sein, damit er vollstreckungsfähig ist. Das ist der Fall, wenn sich aus ihm die wesentlichen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses ergeben. Tenor, Tatbestand oder Entscheidungsgründe des Urteils müssen hinreichende Auskunft über die Art der Beschäftigung geben.

Bei einer Verurteilung zu Leistungen von höheren Diensten aus einem Dienstvertrag findet § 888 ZPO keine Anwendung, § 888 Abs. 3 ZPO.

Neben den allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen muss ein Antrag des Gläubigers vorliegen, den Schuldner zur Vornahme der unvertretbaren Handlung durch Zwangsgeld oder Zwangshaft anzuhalten. In dem Antrag ist die vorzunehmende Handlung konkret zu bezeichnen. Der Antrag darf allerdings über das nach dem Titel Geschuldete nicht hinausgehen.

Zuständig ist das Prozessgericht des ersten Rechtszugs, im Arbeitsrecht also das Arbeitsgericht.

Der Schuldner kann Erfüllung nur mittels einer Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO einwenden. Allerdings fehlt das erforderliche Rechtsschutzinteresse des Gläubigers, wenn die Tatsachen, aus denen sich bei zutreffender rechtlicher Würdigung die Erfüllung der titulierten Schuld ergibt, unstreitig oder vom Gläubiger selbst vorgetragen sind.

Die Handlung muss vom Schuldner noch vorgenommen werden können. Die Zwangsmaßnahme darf nicht angeordnet werden, wenn die Erfüllung unmöglich ist. Dem Schuldner obliegt jedoch die Darlegungs- und Beweislast für eine Unmöglichkeit der Erfüllung.

Bei juristischen Personen ist das Zwangsgeld gegen die juristische Person festzusetzen, die Ersatzhaft und die Zwangshaft dagegen gegen die gesetzlichen Vertreter, die imstande sind, für die juristische Person die geschuldete Handlung vorzunehmen bzw. durch Gehilfen vornehmen zu lassen.

Der Schuldner ist anzuhören, § 891 ZPO. Eine mündliche Verhandlung ist nicht zwingend, § 128 Abs. 4 ZPO.

Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt, § 888 Abs. 2 ZPO.

Das Prozessgericht entscheidet durch einen zu begründenden Beschluss. Es setzt nach seiner Wahl und freiem Ermessen ein Zwangsgeld oder Zwangshaft fest. Daher ist es nicht erforderlich, dass der Gläubiger die Höhe des festzusetzenden Zwangsgeldes im Antrag beziffert. Wenn der Gläubiger jedoch einen Höchstbetrag angibt, darf das Gericht diesen nicht überschreiten. Das Gericht soll grundsätzlich zunächst das Mittel des Zwangsgeldes festsetzen, weil es den Schuldner weniger beeinträchtigt. Allerdings kann Zwangshaft sofort angeordnet werden, wenn feststeht, dass die Anordnung von Zwangsgeld wirkungslos bleibt, z. B., wenn bereits mehrfach ohne Erfolg Zwangsgeld festgesetzt worden ist. Das Zwangsgeld kann zwischen einem Mindestbetrag von 2,50 EUR und einem Höchstbetrag von 25.000 EUR festgesetzt werden. Mit der Festsetzung des Zwangsgeldes ist zugleich für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ersatzhaft festzusetzen. Dabei ist konkret anzugeben, auf wie viele EUR 1 Tag Ersatzhaft kommt. Bei der Zwangshaft beträgt das Mindestmaß einen Tag und das Höchstmaß 6 Monate.

Der Beschluss ist dem Schuldner zuzustellen. Wird der Antrag des Gläubigers zurückgewiesen, wird dies dem Schuldner formlos mitgeteilt. Eine Zustellung an den Gläubiger erfolgt nur, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird. Wird ihm stattgegeben, erfolgt eine formlose Mitteilung vom Erlass des Beschlusses.

Eine Kostenentscheidung ergeht im Beschluss gemäß § 891 ZPO nach den §§ 91 ff. ZPO. Der Streitwert richtet sich nach dem Interesse des Gläubigers an der Durchführung der Zwangsvollstreckung und entspricht dem Wert der Hauptsache.

Die Zwangsvollstreckung wird derart durchgeführt, dass ein festgesetztes Zwangsgeld nur auf Antrag des Gläubigers beigetr...

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