Die Rechtsschutzmöglichkeiten des Schuldners gegen eine Kontopfändung haben sich durch das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes v. 7.7.2009[1] mit Wirkung zum 1.1.2012 wesentlich verbessert. Zuletzt wurde dieser Sachbereich durch das Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz v. 22.10.2020[2] zum 1.12.2021 aktualisiert.

Der Schuldner hat die Möglichkeit, sein Kontoguthaben, eingehende Gutschriften und insbesondere überwiesenes Arbeitseinkommen und Sozialleistungen durch die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos (P-Konto) nach § 850 k Abs. 8 und 9 ZPO vor einer Zwangsvollstreckung zu schützen. Es kann besonderer Pfändungsschutz in Anspruch genommen werden. Das gilt aber nur für ein (einziges)[3] vom Schuldner eingerichtetes P-Konto, nicht aber für andere Konten. Damit wird eine Entlastung der Vollstreckungsgerichte durch die Vermeidung von Vollstreckungsschutzanträgen erreicht, da der Vollstreckungsschutz in diesen Fällen vom Kreditinstitut zu beachten ist. Das Konto wird bei einer Pfändung insoweit nicht mehr blockiert als der Pfändungsschutz reicht. Nach § 850 k Abs. 5 ZPO ist das Kreditinstitut verpflichtet, dem Schuldner den vom Pfändungsschutz umfassten Guthabenbetrag auszuzahlen bzw. entsprechende Überweisungen auszuführen.

Bei einem P-Konto handelt es sich um ein übliches Girokonto, bei dem aufgrund besonderer Vereinbarung des Schuldners mit dem Kreditinstitut ein Pfändungsschutz besteht. Der Schuldner hat jedoch gegen das Kreditinstitut keinen Anspruch auf Neueinrichtung eines solchen Kontos, sondern nur einen Anspruch auf Umwandlung eines bereits bestehenden Girokontos. Allerdings hat sich die Kreditwirtschaft verpflichtet, jedem Antragsteller ein solches Konto zur Verfügung zu stellen. Der Kontopfändungsschutz dient der Sicherung einer angemessenen Lebensführung des Schuldners und seiner Unterhaltsberechtigten. Die Höhe des Pfändungsschutzes entspricht der Lohnpfändung des § 850 c ZPO, auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs kommt es nicht an. Zunächst besteht ohne weitere Voraussetzungen nach § 850 k Abs. 2 Nr. 1 ZPO ein Pfändungsschutz für Guthaben in Höhe des Grundfreibetrages nach § 850 c Abs. 1 Satz 1 ZPO von derzeit 1.402,28 EUR je Kalendermonat (vgl. Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2023 v. 20.3.2023, BGBl. I Nr. 79, gültig vom 1.7.2023 bis 30.6.2024). Dieser Pfändungsschutzbetrag kann unter bestimmten Voraussetzungen erhöht werden, z. B. wenn der Schuldner und Kontoinhaber einer oder mehreren Personen Unterhalt gewähren muss oder für seinen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Partner und/oder für Stiefkinder Sozialleistungen entgegennimmt. Die Erhöhung des Pfändungsschutzes richtet sich nach der Zahl dieser Personen: Er erhöht sich um 527,76 EUR monatlich für die erste und um jeweils weitere 294,02 EUR monatlich für die 2. bis 5. Person auf maximal 4.298,81 EUR monatlich. Pfändungsfrei sind darüber hinaus einmalige Sozialleistungen i. S. d. § 54 Abs. 2 SGB I sowie soziale Geldleistungen, die den Mehraufwand infolge eines Körperschadens ausgleichen[4], sowie Kindergeld und Kinderzuschläge.[5]

Der gleiche Pfändungsschutz gilt, wenn Unterhaltsansprüche i. S. d. § 850 d ZPO auf diesem Konto eingehen.[6]

Genügen die pauschalen Pfändungsfreibeträge nicht, damit der Schuldner und seine Unterhaltsberechtigten ihren Lebensunterhalt finanzieren können (z. B. erhöhte Lebenshaltungskosten aufgrund einer Stoffwechselerkrankung), kann nach § 850 k Abs. 4 ZPO das Vollstreckungsgericht auf Antrag auch einen abweichenden Pfändungsfreibetrag bestimmen.

Für das Kontoguthaben selbst steht dem Schuldner der Vollstreckungsschutz hinsichtlich des P-Kontos nach § 850 l ZPO zu:

Antragsberechtigt ist ausschließlich der Schuldner. Der Antrag kann bis zur Beendigung der Zwangsvollstreckung an das zuständige Vollstreckungsgericht gestellt werden. Der Schuldner kann beantragen, dass das Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto für die Dauer von bis zu 12 Monaten nicht der Pfändung unterworfen ist, wenn

  • er nachweist, dass dem Konto in den letzten 6 Monaten vor Antragstellung ganz überwiegend nur unpfändbare Beträge gutgeschrieben worden sind und
  • er glaubhaft macht, dass innerhalb der nächsten 12 Monate ganz oder überwiegend nicht pfändbare Bezüge zu erwarten sind und
  • überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen.

Eine entsprechende Anordnung des Gerichts ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder die Anordnung den überwiegenden Interessen des Gläubigers entgegensteht.

Das Vollstreckungsgericht entscheidet nach Anhörung des Gläubigers über den Antrag durch Beschluss, der zu begründen ist.

Entspricht das Vollstreckungsgericht dem Antrag des Schuldners voll, ist dieser Beschluss an den Gläubiger und den Drittschuldner zuzustellen.[7] An den Schuldner genügt eine formlose Mitteilung.[8]

Bei nur teilweiser Stattgabe ist der Beschluss auch dem Schuldner zuzustellen.

Wird der Antrag zurückgewiesen, ist der Beschluss dem Schuldner zuzustellen und dem Gläubiger, wenn er am Verfahren betei...

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