Die Durchsetzung von Titeln zur Vornahme einer unvertretbaren Handlung, die nicht von einem Dritten anstelle des Vollstreckungsschuldners vorgenommen werden können, geschieht dadurch, dass der Vollstreckungsschuldner durch das Prozessgericht der ersten Instanz durch Zwangsgeld und/oder Zwangshaft zur Erfüllung der Handlung angehalten wird, wenn die Vornahme der Handlung ausschließlich vom Willen des Vollstreckungsschuldners abhängt. Ist letztere Voraussetzung nicht gegeben, kann die Handlung auch nicht durch gegen ihn gerichtete Maßnahmen durchgesetzt werden, mit der Folge, dass dem Vollstreckungsgläubiger die Möglichkeit der Klage auf Schadensersatz nach § 893 ZPO bleibt.

 
Praxis-Beispiel

Der Arbeitgeber kann der Verpflichtung zur Rechnungslegung oder zur Zeugniserteilung oder zur Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte des Arbeitnehmers aus Gründen nicht nachkommen, die er nicht beeinflussen kann. In diesen Fällen hängt die Vornahme der Handlung nicht ausschließlich vom Willen des Schuldners ab, sie bleiben jedoch unvertretbare Handlungen. Der Gläubiger kann unabhängig von der Zwangsvollstreckung Schadensersatzansprüche nach § 893 ZPO aus materiellem Recht geltend machen.

Die Androhung eines Zwangsmittels ist nach § 888 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Die Zwangsvollstreckung ist nicht mehr möglich, wenn die Erfüllung der Handlung objektiv unmöglich ist. Nach § 61 Abs. 2 ArbGG kann der Gläubiger beim Arbeitsgericht beantragen, dass der Schuldner zu einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen ist, wenn der Schuldner der geforderten Handlung nicht innerhalb einer bestimmten Frist nachkommt. Das kann bereits in der Klageschrift beantragt werden. Die Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO ist dann ausgeschlossen.

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