Die Zwangsvollstreckung von Zahlungstiteln (sogenannte Geldvollstreckung) kann in folgende Vollstreckungsobjekte bzw. Vollstreckungsgegenstände erfolgen:

  • Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (Mobiliarvollstreckung) durch Vollstreckung in körperliche Sachen (Fahrnisvollstreckung, §§ 808827 ZPO) mit der Folge der Beschlagnahme der Sachen durch den Gerichtsvollzieher und deren Verwertung (in der Regel) durch öffentliche Versteigerung.
  • Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners, wie z. B. Forderungen und andere Vermögensrechte, (Forderungsvollstreckung, §§ 828863 ZPO) aufgrund eines vom Gericht zu erlassenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, durch den die Forderungen und Rechte gepfändet und dem Vollstreckungsgläubiger zur Einziehung überwiesen werden.
  • Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen (Immobiliarvollstreckung) mit den Möglichkeiten der Eintragung einer Zwangshypothek (§§ 864871 ZPO), der Zwangsversteigerung (§ 869 ZPO, §§ 15 ff. ZVG) und der Zwangsverwaltung (§ 869 ZPO, §§ 146 ff. ZVG).

Enthält das Urteil die Verpflichtung zur Zahlung des Bruttolohnes, kann daraus die Zwangsvollstreckung betrieben werden.[1] Bei der Einziehung des Bruttolohns ist allerdings der Arbeitnehmer verpflichtet, den Arbeitnehmeranteil an den Sozialversicherungsträger zu bezahlen oder nach Beitragszahlung durch den Arbeitgeber diesen an den Arbeitgeber zu erstatten.[2] Im letzteren Fall hat der Arbeitgeber durch eine Quittung nach § 775 Nr. 4 ZPO gegenüber dem Vollstreckungsorgan die Abführung von Steuern und/oder Sozialabgaben nachzuweisen, sodass die Zwangsvollstreckung insoweit einzustellen ist.

[1] Vgl. bereits BAG, Urteil v. 14.1.1964, 3 AZR 55/63, NJW 1964 S. 1823.

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