Die Zustellung des Vollstreckungstitels an den Schuldner erfolgt grundsätzlich durch das Gericht von Amts wegen. Es ist jedoch auch die Zustellung des Titels durch die Partei möglich, wobei nach § 750 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Ausfertigung des Urteils keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthalten muss (sogenannte abgekürzte Urteilsausfertigung).

Arbeitsgerichtliche Vergleiche werden regelmäßig nicht von den Arbeitsgerichten zugestellt. Soll aus einem Vergleich vollstreckt werden, ist zunächst vom Arbeitsgericht eine vollstreckbare Ausfertigung zum Zweck der Zwangsvollstreckung anzufordern. Diese Ausfertigung ist dann an den Schuldner zuzustellen. Diese Zustellung ist auch nachzuweisen. Ist der Schuldner nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten, kann diese Zustellung über einen Gerichtsvollzieher beauftragt werden. Nur so erhält man einen konkreten Nachweis, welches Schriftstück genau zugestellt wurde. Dabei kann der Zustellungsauftrag gleich mit dem Zwangsvollstreckungsauftrag erteilt werden.

Soweit der Schuldner durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist, muss der Titel nach § 172 ZPO unbedingt und erkennbar an diesen zugestellt werden. Wird dagegen durch eine Zustellung an den Schuldner selbst verstoßen, ist die Zustellung unwirksam. Voraussetzung für eine Zustellung an den Prozessbevollmächtigten ist, dass der Rechtszug noch nicht beendet ist, für den der Prozessbevollmächtigte bestellt ist. Das ist nach allgemeiner Meinung dann der Fall, wenn die formelle Rechtskraft der abschließenden Entscheidung eingetreten ist. Formelle Rechtskraft liegt vor, wenn die Rechtsmittelfrist verstrichen ist, ohne dass ein Rechtsmittel eingelegt wurde. Die Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung eines Vergleichs kann an den Prozessbevollmächtigten des Schuldners nach § 195 ZPO erfolgen, wenn beide Prozessparteien anwaltlich vertreten sind.

Von einer Übermittlung des Vergleichs per Telefax sollte wegen der damit verbundenen Probleme abgesehen werden. Zum einen fehlt bei einem mehrseitigen Protokoll die körperliche Verbindung der einzelnen Seiten. Zum anderen könnte der Empfänger Einwendungen gegen die Ordnungsgemäßheit der Zustellung erheben, z. B. in der Telefaxsendung wären weitere Seiten übermittelt worden, die nicht zur Sache gehörten. Dazu kommen beweisrechtliche Unsicherheiten für den Zusteller, da dieser die Beweislast dafür trägt, dass das Schriftstück den Empfänger vollständig erreicht hat. Das gilt auch bei Vorliegen eines Empfangsbekenntnisses des Prozessbevollmächtigten. Gleichartige Probleme dürften sich wohl auch bei einer Übermittlung von Anwalt zu Anwalt über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ergeben, da es auch hier an einer körperlichen Verbindung der einzelnen Seiten fehlt.

Der Zustellungsauftrag kann gleich mit dem Zwangsvollstreckungsauftrag erfolgen. Bei selbständigen Kostenfestsetzungen und vollstreckbaren notariellen Urkunden muss zwischen der Zustellung und der Vollstreckung eine Frist von einer Woche liegen.

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