Überblick

Lohnzulagen sind grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn. Dies gilt z. B. für Erschwerniszuschläge, Gefahren- und Schmutzzulagen, aber auch für Mehrarbeitszuschläge, die für geleistete Überstunden gezahlt werden. Unerheblich ist dabei, ob sie aufgrund eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder freiwillig gezahlt werden. Eine hiervon abweichende Sonderstellung nehmen Zulagen ein, die der Arbeitgeber für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit (SFN-Zuschläge) gewährt. Solche Lohnzuschläge können bis zu bestimmten Höchstbeträgen steuerfrei bleiben.

Sozialversicherungsrechtlich sind lohnsteuerfreie SFN-Zuschläge dem Arbeitsentgelt hinzuzurechnen und damit beitragspflichtig, soweit das Arbeitsentgelt, aus dem sie berechnet werden, mehr als 25 EUR pro Stunde beträgt. Bei Grundlöhnen von mehr als 25 EUR kann ein zusätzlicher Bezug zwar steuerfrei, aber in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nicht beitragsfrei gezahlt werden. In der Unfallversicherung und in der Seefahrt sind die gesamten SFN-Zuschläge beitragspflichtig.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Anforderungen und Umfang der Steuerfreiheit von SFN-Zuschlägen hat der Gesetzgeber in § 3b EStG festgelegt. Ergänzende Hinweise unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung aufgestellten Rechtsgrundsätze finden sich in R 3b LStR.

Sozialversicherung: Aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV ergibt sich die beitragsrechtliche Bewertung von SFN-Zuschlägen. Nach § 1 Abs. 2 SvEV sind in der gesetzlichen Unfallversicherung und in der Seefahrt auch lohnsteuerfreie SFN-Zuschläge dem Arbeitsentgelt zuzurechnen.

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