Vereinfachte Aufzeichnungen sind nach Auffassung des BFH ausreichend, wenn die Nachtarbeit planbar während der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit anfällt, etwa im Bäckerhandwerk.[1] Entscheidend ist, dass die Arbeitsleistung fast ausschließlich während der Nachtzeit zu erbringen ist. Längere Fehlzeiten, z. B. durch Krankheit, können aber auch hier eine jahresbezogene "Spitzabrechnung" erforderlich machen, die spätestens am Ende des Kalenderjahres oder aber bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis durchzuführen ist.[2] Ergibt die Einzelabrechnung der nachgewiesenen begünstigten Arbeitsstunden, dass tatsächlich weniger zuschlagspflichtige Stunden geleistet worden sind, so ist die Differenz zwischen der Summe der für das Kalenderjahr gezahlten Pauschalzahlungen und der Summe der ermittelten § 3b-Zuschläge lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn.

Im umgekehrten Fall können höhere Zuschläge nur dann steuerfrei bleiben, sofern der Arbeitgeber den höheren Zuschlag auch tatsächlich zusätzlich bezahlt.[3]

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