2.7.1 Einzelnachweis der geleisteten Stunden

Die Steuerfreiheit nach § 3b EStG setzt den Einzelnachweis der geleisteten Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sowie eine Einzelabrechnung der gezahlten Zuschläge voraus. § 3b EStG kommt deshalb nicht in Betracht, wenn bei einer einheitlichen Vergütung, die für den Grundlohn und die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt wird, die sonntags, feiertags oder nachts tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden nicht aufgezeichnet werden, weil Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit üblicherweise verrichtet wird.

2.7.2 Vereinfachte Aufzeichnungen in besonderen Fällen

Vereinfachte Aufzeichnungen sind nach Auffassung des BFH ausreichend, wenn die Nachtarbeit planbar während der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit anfällt, etwa im Bäckerhandwerk.[1] Entscheidend ist, dass die Arbeitsleistung fast ausschließlich während der Nachtzeit zu erbringen ist. Längere Fehlzeiten, z. B. durch Krankheit, können aber auch hier eine jahresbezogene "Spitzabrechnung" erforderlich machen, die spätestens am Ende des Kalenderjahres oder aber bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis durchzuführen ist.[2] Ergibt die Einzelabrechnung der nachgewiesenen begünstigten Arbeitsstunden, dass tatsächlich weniger zuschlagspflichtige Stunden geleistet worden sind, so ist die Differenz zwischen der Summe der für das Kalenderjahr gezahlten Pauschalzahlungen und der Summe der ermittelten § 3b-Zuschläge lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn.

Im umgekehrten Fall können höhere Zuschläge nur dann steuerfrei bleiben, sofern der Arbeitgeber den höheren Zuschlag auch tatsächlich zusätzlich bezahlt.[3]

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