Begünstigt ist nur die tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit ist jede zu den begünstigten Zeiten tatsächlich im Arbeitgeberinteresse ausgeübte Tätigkeit des Arbeitnehmers, für die er einen Anspruch auf Grundlohn hat. Dazu gehört auch jede vom Arbeitgeber zu den begünstigten Zeiten verlangte sonstige Tätigkeit oder Maßnahme, die mit der eigentlichen Tätigkeit des Arbeitnehmers oder der Art und Weise ihrer Erbringung unmittelbar zusammenhängt (z. B. Reisezeiten). Die arbeitszeitrechtliche Einordnung der Tätigkeit nach dem Arbeitszeitgesetz ist hierbei ohne Bedeutung und es wird auch keine konkret (individuell) belastende Tätigkeit des Arbeitnehmers verlangt.[1]

Eine einheitliche Berechnung der Steuerfreiheit ist dadurch sichergestellt, dass für alle Arbeitsverhältnisse nur die im Gesetz begünstigten Arbeitszeiten berücksichtigt werden, also

  • Nachtarbeit in der Zeit von 20 bis 6 Uhr und
  • Sonntags- und Feiertagsarbeit von 0 bis 24 Uhr des jeweiligen Tages.[2]

Entsprechend der tarifvertraglichen Praxis, die im Regelfall auch die Arbeitszeit ab 14 Uhr am 24. und 31.12. begünstigt, sind zu diesen Zeiten geleistete Arbeitsstunden ebenfalls in die gesetzliche Regelung einbezogen. Dabei ist die begünstigte Silvesterarbeit der gesetzlichen Feiertagsarbeit (125 %), die begünstigte Arbeitszeit an Heiligabend der Weihnachtsfeiertagsarbeit (150 %) gleichgestellt.

 
Praxis-Tipp

Höhere Sätze für Nachtarbeit vor 0 Uhr

Eine Sonderregelung gilt für Arbeitnehmer, die ihre Nachtarbeit vor 0 Uhr beginnen. Danach

  • erhöht sich der Zuschlagssatz für Nachtarbeit in der Zeit von 0 bis 4 Uhr auf 40 %,
  • wird die Sonntags- und Feiertagsarbeit auf die Zeit von 0 bis 4 Uhr des auf den Sonntag oder Feiertag folgenden Tags ausgedehnt.

Im Gesetz ist nicht ausdrücklich geregelt, wie die Höhe der Zuschlagssätze zu berechnen ist, wenn durch die Sonderregelung Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge zusammentreffen. Die Höhe der Zuschlagssätze kann entsprechend dem folgenden Beispielfall ermittelt werden.

 
Praxis-Beispiel

Zusammentreffen verschiedener Zuschläge

Ein Arbeitnehmer hat an einem Feiertag, der auf einen Samstag fällt, eine Nachtschicht von Samstag 20 Uhr bis Sonntag 6 Uhr zu leisten. In diesem Fall können Lohnzuschläge bis zu folgenden gesetzlichen Zuschlagssätzen steuerfrei bleiben.

 
Zeit Höhe des Zuschlags Rechtsgrundlage
20-0 Uhr 25 % + 125 % § 3b Abs. 1 Nrn. 1, 3 EStG
0-4 Uhr 40 % + 125 % § 3 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 1 EStG i. V. m. Abs. 3 Nr. 2 EStG
4-6 Uhr 25 % + 50 % § 3b Abs. 1 Nrn. 1, 2 EStG

Für die Zeit von 0 bis 4 Uhr ist der Feiertagszuschlag i. H. v. 125 % und nicht der niedrigere Sonntagszuschlag von 50 % anzusetzen.

Im umgekehrten Fall – ein Feiertag folgt auf einen Sonntag – ist für die Zeit von 0 bis 4 Uhr am Montag der höhere Feiertagszuschlag anzusetzen und nicht der Sonntagszuschlag nach § 3b Abs. 3 Nr. 2 EStG. Neben dem Feiertagszuschlag kann aber nicht zusätzlich der Sonntagszuschlag steuerfrei gezahlt werden.

Arbeitgeber, die keine Lohnzuschläge nach einem Gesetz oder Tarifvertrag zu zahlen haben, können die dargestellten umfangreichen Berechnungen dadurch vermeiden, dass sie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit vereinbaren, die sich ausschließlich an den im Gesetz festgelegten Prozentsätzen und begünstigten Arbeitszeiten orientieren und als Bemessungsgrundlage den arbeitsrechtlich vereinbarten Stunden-(Grund-)lohn haben. Da dieser in keinem Fall den steuerlich maßgebenden Grundlohn übersteigen kann, liegen die nach einer solchen Vereinbarung gezahlten Zuschläge stets in den Grenzen des § 3b EStG und sind damit – ohne weitere Berechnung – in Höhe des gezahlten Betrags in vollem Umfang steuerfrei.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge