Häufig treffen mehrere begünstigte Zeiten zusammen, z. B. weil Sonntagsarbeit gleichzeitig Feiertags- oder Nachtarbeit ist. In diesen Fällen gilt Folgendes:

  • Sonntags- und Feiertagszuschläge sind nicht kumulativ anwendbar: Bei Zusammentreffen von Sonntags- und Feiertagsarbeit können Lohnzuschläge stets bis zum höheren Prozentsatz der in Betracht kommenden Feiertagsarbeit steuerfrei bleiben. Dies gilt auch dann, wenn nur ein Sonntagszuschlag gezahlt wird.[1] Eine Zusammenrechnung beider Zuschläge ist nach dem eindeutigen gesetzlichen Wortlaut nicht möglich. Dementsprechend können für die Arbeit an Oster- oder Pfingstsonntagen Lohnzuschläge bis zu 125 %[2] steuerfrei bezahlt werden.
  • Nachtarbeitszuschlag ist kumulativ anwendbar: Treffen Sonntags- oder Feiertagsarbeit mit Nachtarbeit zusammen, kann neben dem steuerfreien Zuschlag für Sonntags- oder Feiertagsarbeit auch ein Zuschlag für Nachtarbeit steuerfrei gezahlt werden. In diesen Fällen ist der Zuschlagssatz für Nachtarbeit mit dem Zuschlagssatz für Sonntags- und Feiertagsarbeit auch dann zusammenzurechnen, wenn arbeitsrechtlich nur eine Zuschlagsart gezahlt wird. Wird für die einem Sonntag oder Feiertag folgende oder vorausgehende Nachtarbeit ein Zuschlag für Sonntags- oder Feiertagsarbeit gewährt, ist dieser als Zuschlag für Nachtarbeit zu behandeln.[3]
 
Praxis-Beispiel

Zusammentreffen von Nacht- mit Sonntags- und Feiertagsarbeit

Ein Arbeitnehmer beginnt seine Nachtschicht am Sonntag, dem 1.5., um 16 Uhr und beendet sie um 24 Uhr.

Ergebnis: Für diesen Arbeitnehmer können Zuschläge bis zu folgender Höhe steuerfrei gezahlt werden:

  • 175 % für die Arbeit am 1.5. in der Zeit von 20 bis 24 Uhr (25 % für Nachtarbeit und 150 % für Sonntagsarbeit, die gleichzeitig Feiertagsarbeit ist),
  • 150 % für die Arbeit am 1.5. in der Zeit von 16 bis 20 Uhr.

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