Die Steuerfreiheit der Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit für alle arbeitsrechtlich möglichen Zuschläge ist einheitlich wie folgt begrenzt

  1. für Nachtarbeit auf 25 %,
  2. für Sonntagsarbeit auf 50 % – vorbehaltlich der Nrn. 3 und 4,
  3. für Arbeit am 31.12. ab 14 Uhr und an gesetzlichen Feiertagen auf 125 % – vorbehaltlich der Nr. 4,
  4. für Arbeit am 24.12. ab 14 Uhr, am 25. und 26.12. sowie am 1.5. auf 150 %

des Grundlohns.

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