Je höher der Stundengrundlohn eines Arbeitnehmers ausfällt, umso höher sind auch die steuerfreien Zuschläge, die sich z. B. für Nachtarbeit mit 25 % und für Sonntagsarbeit mit 50 % berechnen.

Der für die steuerfreie Zuschlagsberechnung maßgebende Stundengrundlohn ist auf maximal 50 EUR beschränkt.[1]

 
Achtung

Höchstgrenzen für steuerfreie Zuschläge beachten

Auch wenn sich aufgrund der vereinbarten Lohnbezüge ein Stundengrundlohn von mehr als 50 EUR ergibt, kann

  • für Nachtarbeit von 20 bis 24 Uhr ein steuerfreier Zuschlag von höchstens 12,50 EUR und
  • für Sonntagsarbeit ein steuerfreier Zuschlag von höchstens 25 EUR gezahlt werden.

Die Begrenzung auf eine Stundenlohnbasis von 50 EUR entspricht etwa einem durchschnittlichen Monatslohn von 8.000 EUR bzw. einem Jahresverdienst von 100.000 EUR. Die Sozialversicherung begrenzt den Grundstundenlohn auf 25 EUR für die Beitragsfreiheit der Zuschläge. Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge bleiben nur noch bei Monatslöhnen bis zu rund 4.000 EUR ganz abgabenfrei.

 
Hinweis

Grundlohn bei Bereitschaftsdienst

Das Niedersächsische FG hat geurteilt, dass die gesamte Dauer des Bereitschaftsdienstes am Arbeitsplatz als tatsächlich geleistete Arbeit zu werten ist, auch wenn die Vertragsparteien aufgrund der getroffenen Regelungen die Anwesenheitszeit nicht in vollem Umfang als Arbeitszeit gewertet haben. Es gilt daher als Grundlohn für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge der vertraglich vereinbarte Stundenlohn und nicht der geringere Stundenlohn, der sich aus der Umrechnung des regulären Stundenlohns auf die tatsächliche als Arbeitszeit vergütete Bereitschaftsdienstzeit ergibt. Das Verfahren ist derzeit beim BFH anhängig.[3]

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