SFN-Zuschläge sind dem Arbeitsentgelt hinzuzurechnen, wenn sie auf einen Grundlohn von mehr als 25 EUR je Stunde berechnet werden. Durch diese Anbindung an das je Stunde erzielte Entgelt wird deutlich, dass für die beitragsrechtliche Beurteilung auf die steuerliche Bewertung abzustellen ist. Die gewährten SFN-Zuschläge müssen deshalb auch die Voraussetzung erfüllen, dass sie zusätzlich zum Grundlohn und für tatsächlich geleistete Arbeit gezahlt werden. Für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung sind – bis auf die Begrenzung des Höchststundengrundlohns von 50 EUR – uneingeschränkt die Vorgaben des § 3b EStG und der R 3b LStR sowie die darauf basierenden Anweisungen der Finanzverwaltung maßgebend.

Sonderfälle

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vertreten in Abstimmung mit dem BMF den Standpunkt, dass – ungeachtet des Höchstgrundlohns von 50 EUR bzw. 25 EUR – Zuschläge für SFN-Arbeit maximal in Höhe des Betrags steuer- bzw. beitragsfrei bleiben, der sich jeweils unter Anwendung des Höchstgrundlohns und des in § 3b Abs. 1 und 3 EStG genannten Prozentsatzes ergibt. Wird z. B. ein Zuschlag für Nachtarbeit in Höhe von 20 % auf einen Grundlohn von 30 EUR gezahlt, dann bleibt dieser Zuschlag von (20 % von 30 EUR =) 6 EUR beitragsfrei, weil er das maximal beitragsfreie Volumen von (25 % von 25 EUR =) 6,25 EUR nicht übersteigt. Beträgt der Grundlohn 40 EUR, ergibt sich ein Zuschlag von (20 % von 40 EUR =) 8 EUR; hiervon sind nur 6,25 EUR beitragsfrei, während der das maximal beitragsfreie Volumen (6,25 EUR) übersteigende Teil des Zuschlags in Höhe von 1,75 EUR der Beitragspflicht unterliegt.

 
Praxis-Beispiel

Gezahlter Zuschlag ist geringer als Höchstzuschlag

 
Zuschläge für Nachtarbeit im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 1 EStG
Grundlohn tatsächlich gezahlter Zuschlag steuerrechtlicher Höchstzuschlag steuer-[1] und beitragsfrei[2] sind
20 EUR 20 % 4,00 EUR 25 %

4,00 EUR

4,00 EUR (SV)
25 EUR 20 % 5,00 EUR 25 %

5,00 EUR

5,00 EUR (SV)
30 EUR 20 %

6,00 EUR

steuerrechtlicher Höchstzuschlag
25 %

6,00 EUR

6,00 EUR (SV)
40 EUR 20 % 8,00 EUR 25 %

8,00 EUR

6,25 EUR (SV)

Wird hingegen ein höherer Prozentsatz als in § 3b Abs. 1 und 3 EStG vorgesehen gezahlt, ist der steuer- bzw. beitragsfreie Zuschlag auf den gesetzlich vorgeschriebenen Prozentsatz zu begrenzen, und zwar auch dann, wenn der Grundlohn weniger als 50 EUR bzw. 25 EUR beträgt.

 
Praxis-Beispiel

Gezahlter Zuschlag ist höher als Höchstzuschlag

 
Zuschläge für Nachtarbeit im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 1 EStG
Grundlohn tatsächlich gezahlter Zuschlag steuerrechtlicher Höchstzuschlag steuer-[3] und beitragsfrei[4] sind
20 EUR 30 % 6,00 EUR 25 %

5,00 EUR

5,00 EUR (SV)
25 EUR 30 % 7,50 EUR 25 %

6,25 EUR

6,25 EUR (SV)
30 EUR 30 % 9,00 EUR 25 %

7,50 EUR

6,25 EUR (SV)
40 EUR 30 % 12,00 EUR 25 %

10,00 EUR

6,25 EUR (SV)
[1] Max.: Steuerlicher Höchstzuschlag x Grundlohn (höchstens 50 EUR).
[2] Max.: Steuerlicher Höchstzuschlag x Grundlohn (höchstens 25 EUR).
[3] Max.: Steuerlicher Höchstzuschlag x Grundlohn (höchstens 50 EUR).
[4] Max.: Steuerlicher Höchstzuschlag x Grundlohn (höchstens 25 EUR).

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