Zulagen sind Zahlungen des Arbeitgebers, die zusätzlich zum vereinbarten Lohn aufgrund einer tarifvertraglichen Regelung, einer Betriebsvereinbarung oder aufgrund des Einzelarbeitsvertrags gezahlt werden. Grundsätzlich sind alle Zulagen, die einem Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses zufließen, unabhängig von ihrer konkreten Bezeichnung, steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn.
Arbeitsrecht: BAG, Urteil v. 19.4.2012, 6 AZR 691/10 (gewährt der Arbeitgeber eine freiwillige übertarifliche Zulage, kann bei Tariferhöhungen grundsätzlich eine Anrechnung stattfinden); BAG, Urteil v. 7.7.2011, 6 AZR 151/10 (Wirksamkeit von Widerrufsvorbehalten, wenn Voraussetzungen klar vereinbart und der widerrufliche Teil weniger als 25–30 % der Gesamtvergütung beträgt).
Lohnsteuer: Der Begriff des Arbeitslohns und die damit verbundene Lohnsteuerpflicht ergibt sich aus § 19 Abs. 1 EStG i. V. m. R 19.3 LStR.
Sozialversicherung: § 14 SGB IV regelt, welche Einnahmen aus einer Beschäftigung zum Arbeitsentgelt zählen. Die Beitragspflicht des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung ergibt sich aus § 14 Abs. 1 SGB IV. Die Beitragsfreiheit als Konsequenz der Anwendung des Steuerfreibetrags ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 SvEV.
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