Arbeitnehmer und Arbeitgeber können vereinbaren, dass Zulagen oder Zuschläge bei Hochgruppierungen oder bei Tariferhöhungen ganz oder teilweise angerechnet werden. Eine Tariferhöhung führt dann nur zu einem Anstieg des tariflich abgesicherten Anteils am Effektivverdienst.

Die Erhöhungen der tariflichen Entgelte können allerdings nur dann auf eine übertarifliche Zulage angerechnet werden, wenn diese Zulage dem Arbeitnehmer nicht vertraglich als selbstständiger Entgeltbestandteil neben dem jeweiligen Tarifentgelt zugesagt worden ist.[1] Haben die Parteien die Anrechnung nicht ausdrücklich ausgeschlossen, kann sie daher grundsätzlich durchgeführt werden. Die Verrechnung kann auch rückwirkend erfolgen.[2] Wird eine Anrechnung vorgenommen, führt die Tariferhöhung nicht zu einer Erhöhung des Gesamtentgelts, sondern zu einer geänderten Zusammensetzung der einzelnen Entgeltbestandteile.

 
Praxis-Beispiel

Zusammensetzung der Entgeltbestandteile

Dem Arbeitnehmer steht ein tarifliches Entgelt in Höhe von 14 EUR pro Stunde zu. Vertraglich ist vereinbart, dass er eine übertarifliche Zulage in Höhe von 2 EUR pro Stunde, insgesamt also 16 EUR pro Stunde erhält. Das tarifliche Entgelt erhöht sich in der Folge um 50 Cent auf 14,50 EUR pro Stunde.

Erfolgt eine Anrechnung, bleibt das Gesamtentgelt in Höhe von 16 EUR bestehen, setzt sich nun aber aus dem erhöhten Tariflohn in Höhe von 14,50 EUR und der reduzierten Zulage in Höhe von nun nur noch 1,50 EUR zusammen.

Ist die Zulage ein selbstständiger Entgeltbestandteil neben dem Tariflohn, beträgt das neue Gesamtentgelt 16,50 EUR pro Stunde. Es setzt sich zusammen aus dem erhöhten Tarifentgelt (14,50 EUR pro Stunde) und der unveränderten übertariflichen Zulage (2 EUR pro Stunde).

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