(1) 1Die Revision wird durch Einreichung der Revisionsschrift bei dem Revisionsgericht eingelegt. 2Die Revisionsschrift muss enthalten:

 

1.

die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Revision gerichtet wird;

 

2.

die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Revision eingelegt werde.

3§ 544 Absatz 8 Satz 2[1] [Bis 31.12.2019: § 544 Abs. 6 Satz 2] bleibt unberührt.

 

(2) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Revisionsschrift anzuwenden.

[1] Geändert durch Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2020.

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