(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
2. |
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist. |
(2) 1Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. 2Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
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