Die Mitgliedschaft beginnt an dem Tag, an dem das entgeltliche Beschäftigungsverhältnis beginnt. Daraus ergibt sich, dass eine Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung selbst dann beginnt, wenn die Beschäftigung wegen einer Erkrankung nicht zu dem im Arbeitsvertrag vorgesehenen Zeitpunkt aufgenommen werden konnte. Dies gilt allerdings nur, wenn der Arbeitnehmer auch einen Anspruch auf Arbeitsentgelt hat. Für die Frage des Beginns der Mitgliedschaft wird also lediglich darauf abgestellt, von welchem Zeitpunkt an der Arbeitnehmer Arbeitsentgelt beanspruchen kann. Die gleichen Rechtsfolgen treten im Übrigen auch in der Renten- und Arbeitslosenversicherung ein. Da Arbeitnehmer, die bereits bei Arbeitsaufnahme arbeitsunfähig sind, wegen der Wartezeit des § 3 Abs. 3 EFZG für die ersten 4 Wochen des Arbeitsverhältnisses keinen Entgeltfortzahlungsanspruch haben, beginnt frühestens ab der 5. Woche des Arbeitsverhältnisses deren Mitgliedschaft.

 
Achtung

Frühere Entgeltzahlung

Wenn der Arbeitgeber dennoch – ohne dass dazu eine gesetzliche Verpflichtung besteht – früher Arbeitsentgelt zahlt, beginnt die Mitgliedschaft mit dem Tag der Entgeltzahlung. Allerdings wird dem Arbeitgeber dieses Entgelt nicht im Rahmen des Ausgleichsverfahrens nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz erstattet.

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