Nach § 106 Abs. 2 BetrVG sind dem Wirtschaftsausschuss auch Unterlagen vorzulegen, soweit diese zum besseren Verständnis erforderlich sind.

Als Unterlagen kommen alle der unternehmerischen Planung und Entscheidung zugrunde liegenden Materialien in Betracht, wie z. B. Berichte, Pläne, Schaubilder, Gutachten, Bedarfsanalysen, Organisationsmodelle, Rentabilitätsberechnungen, Auftrags-, Produktions- und Verkaufsstatistiken, Bilanzen und Bilanzanalysen, Pläne über den Erwerb und Verkauf von Beteiligungen, Wirtschaftsprüferbericht[1], monatliche Gegenüberstellungen der Plan- und Ist-Zahlen zur Diskussion von Zukunftsperspektiven[2], Marktanalysen[3], monatliche Erfolgsrechnungen über Umsätze, Handelsspanne und die verursachten und kalkulatorisch zurechenbaren Kosten einer Filiale.[4]

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