Zusammenfassung

 
Überblick

Das Wintergeld wird als Zuschuss-Wintergeld und als Mehraufwands-Wintergeld aus der Winterbeschäftigungsumlage erbracht. Das Zuschuss-Wintergeld soll Anreize geben, zur Kompensation von Arbeitsausfällen Arbeitszeitguthaben in der Schlechtwetterzeit einzusetzen; es beträgt 2,50 EUR für jede aus Zeitguthaben eingebrachte Arbeitsstunde. Das Mehraufwands-Wintergeld soll die Mehrkosten, die durch die Arbeit in der witterungsungünstigen Zeit entstehen, ausgleichen; es beträgt 1 EUR pro geleisteter Arbeitsstunde. Arbeitgeber haben Anspruch auf Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld aus der Umlage. In die Regelungen sind nur gewerbliche Arbeitnehmer einbezogen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Regelungen zum Wintergeld und zur Beitragserstattung sind in § 102 SGB III zusammengefasst. Die Winterbeschäftigungsumlage ist in den §§ 354 bis 357 SGB III geregelt. Näheres enthält die Winterbeschäftigungs-Verordnung.

1 Besonderheiten zum Anwendungsbereich

In die Regelungen zum Wintergeld und zur Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge sind nur Arbeitnehmer einbezogen, deren Arbeitsverhältnis in der Schlechtwetterzeit nicht aus witterungsbedingten Gründen gekündigt werden kann. Einen derartigen Kündigungsschutz haben nach den tarifvertraglichen Regelungen der Bauwirtschaft nur sog. gewerbliche Arbeitnehmer.[1] Zu den gewerblichen Arbeitnehmern gehören in aller Regel auch Werkpoliere.

Keinen Anspruch auf Wintergeld haben hingegen Angestellte, Poliere sowie Auszubildende. Für Angestellte und Poliere kommt auch eine Erstattung der Beitragsaufwendungen nicht in Betracht.

Der Leistungsumfang der Winterbauförderung in den einzelnen Zweigen des Baugewerbes ist in § 1 WinterbeschV wie folgt konkretisiert:

 
Tarifbereich Zuschuss-­Wintergeld Mehraufwands-Wintergeld Erstattung ­SV-Beiträge
Bauhauptgewerbe 2,50 EUR 1,00 EUR ja
Dachdecker­handwerk 2,50 EUR 1,00 EUR ja
Garten-/Landschaftsbau 2,50 EUR 1,00 EUR ja
Gerüstbauerhandwerk 2,50 EUR 1,00 EUR ja
[1] § 12 Nr. 2 BRTV Bau; § 50 RTV Dachdeckerhandwerk; § 15 Nr. 1.3 BRTV Garten- und Landschaftsbau; § 13 Nr. 1.3 RTV Gerüstbau.

2 Zuschuss-Wintergeld

Für einen Anspruch auf Zuschuss-Wintergeld können Guthaben aus flexiblen Arbeitszeitregelungen eingebracht werden. Hierunter fallen z. B. Guthaben auf tarifvertraglichen Arbeitszeitkonten[1], aber auch alle anderen Formen von Zeitguthaben, z. B. auf anderweitigen betrieblichen "Ansparkonten". Soweit Urlaubsansprüche in Zeitguthaben umgewandelt werden können[2], können auch diese Stunden nach Einstellung auf das Arbeitszeitkonto eingesetzt werden. Anders als beim Mehraufwandswintergeld besteht beim Zuschuss-Wintergeld keine Begrenzung der Zahl der eingebrachten Stunden.

 
Achtung

Zuschuss-Wintergeld bei der Einbringung "negativer Zeitguthaben"

Sofern die Möglichkeit besteht, ein negatives Arbeitszeitguthaben (sog. Minusstunden) aufzubauen, können nach Auffassung der Bundesagentur für Arbeit auch diese Stunden für einen Anspruch auf Zuschuss-Wintergeld eingebracht werden.

Das Zuschuss-Wintergeld ist nicht auf witterungsbedingte Ausfallstunden begrenzt, sondern erfasst auch Arbeitsstunden, die aus wirtschaftlichen Gründen in der Schlechtwetterzeit ausfallen. Ein Anspruch besteht auch für Teilstunden, wenn an dem jeweiligen Arbeitstag mindestens eine Stunde der regelmäßigen betrieblichen Arbeitszeit ausgefallen ist.

Das Zuschuss-Wintergeld kann aufgrund des Territorialitätsprinzips nicht für witterungsbedingte Arbeitsausfälle auf Auslandsbaustellen gezahlt werden. Die Bundesagentur für Arbeit lässt es aber zu, dass Arbeitszeitguthaben, die auf einer Auslandsbaustelle erarbeitet wurden, zur Vermeidung von Arbeitsausfällen im Inland eingesetzt werden.

Gekündigte Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Zuschuss-Wintergeld, da sie keinen Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld haben, sodass der Zweck des Zuschuss-Wintergeldes – die Vermeidung der Zahlung von Saison-Kurzarbeitergeld – nicht erreicht werden kann. Gleiches gilt für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer[3], die infolge der Versicherungsfreiheit ebenfalls kein Saison-Kurzarbeitergeld erhalten können.

Leiharbeitnehmer, die auf Baustellen von einem witterungsbedingten Arbeitsausfall betroffen sind, sind wegen des Entleihverhältnisses vom Zuschuss-Wintergeld (und grundsätzlich auch vom Saison-Kurzarbeitergeld) ausgeschlossen.

[1] S. Ausgleichskonto nach § 3 Nr. 1.4 BRTV Bau.
[2] § 6 Nr. 19 BRTV GalaBau.

3 Mehraufwands-Wintergeld

Entscheidend für den Anspruch auf Mehraufwands-Wintergeld ist, dass der Arbeitnehmer auf einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz beschäftigt ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die nach dem Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeitsleistung das Tätigwerden auf witterungsabhängigen Arbeitsplätzen einschließt. Mehraufwands-Wintergeld kann somit nur dann nicht gezahlt werden, wenn der Arbeitgeber erklärt, dass der Arbeitsvertrag den Einsatz auf witterungsabhängigen Arbeitsplätzen definitiv ausschließt.

Witterungsabh...

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