Die Umlage ist im Wege der Selbstveranlagung, d. h. ohne vorherige gesonderte Aufforderung vom Arbeitgeber zu entrichten. Beginn und Ende der Umlagepflicht sind vom Arbeitgeber der Bundesagentur für Arbeit bzw. der zuständigen Einzugsstelle (s. u.) unaufgefordert und unverzüglich zu melden.

Wird die Umlage auch von den Arbeitnehmern aufgebracht, so ist der Arbeitgeber wie beim Gesamtsozialversicherungsbeitrag zum Abzug des Arbeitnehmeranteils vom Arbeitsentgelt berechtigt. Der Arbeitnehmer erhält ein insoweit vermindertes Nettoentgelt.

 
Praxis-Beispiel

Entgeltabzug beim Arbeitnehmer

Bei einem Bruttoarbeitsentgelt von 3.000 EUR mtl. sind im Bauhauptgewerbe (Umlagesatz 2,0 %) 36 EUR als Arbeitgeberanteil (1,2 %) und 24 EUR als Arbeitnehmeranteil (0,8 %) abzuführen. Damit vermindert sich der Nettolohn des Arbeitnehmers um 24 EUR.

Der Arbeitgeber führt die Umlagebeträge grundsätzlich über eine

  • gemeinsame Einrichtung ihres Wirtschaftszweigs oder
  • Ausgleichskasse als Einzugsstelle

ab. Umlagepflichtige Arbeitgeber, auf die die Tarifverträge über die gemeinsamen Einrichtungen oder Ausgleichskassen keine Anwendung finden, führen die Umlagebeiträge unmittelbar an die Regionaldirektion Hessen der Bundesagentur für Arbeit ab.

Die Umlagebeiträge sind grundsätzlich am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, für den das Arbeitsentgelt zu zahlen ist. Im Bauhauptgewerbe gilt für die Fälligkeit der 28. des Monats, der dem Monat folgt, für den das Arbeitsentgelt zu zahlen ist. Zudem können die Umlagebeträge in Abrechnungsintervallen von bis zu 6 Monaten gezahlt werden, wenn dies im Rahmen eines speziellen Verfahrens vereinbart ist.[1]

Säumniszuschlag bei Zahlungsverzug

Gerät der Arbeitgeber mit der Zahlung der Umlage in Verzug, ist die Bundesagentur für Arbeit (nach erfolgloser Mahnung) zur Zwangsbeitreibung und zur Erhebung eines Säumniszuschlags für jeden angefangenen Monat in Höhe von 1 % des rückständigen auf 50 EUR nach unten abgerundeten Betrags berechtigt.

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