Die Umlage bemisst sich nach einem Prozentsatz der Bruttoarbeitsentgelte derjenigen Arbeitnehmer, die ergänzende Leistungen der Winterbauförderung erhalten können, also der gewerblichen Arbeitnehmer.[1] Für die Umlage kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer tatsächlich auf einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz beschäftigt ist.

 
Praxis-Beispiel

Abgrenzung der gewerblichen Arbeitnehmer

Als gewerbliche Arbeitnehmer sind auch Aushilfen oder Reinigungspersonal sowie Schüler zu berücksichtigen, die während der Schulferien auf einer Baustelle beschäftigt werden (Hilfsarbeiter). Nicht zum Personenkreis der gewerblichen Arbeitnehmer gehören hingegen Auszubildende, Praktikanten oder Umschüler.

Umlagepflichtiges Bruttoarbeitsentgelt ist

  • der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende und in die elektronische Lohnsteuerbescheinigung einzutragende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, die nicht pauschal nach § 40 EStG versteuert werden,
  • der nach §§ 40a, 40b und 52 Abs. 52a EStG pauschal zu versteuernde Bruttoarbeitslohn,
  • die sonstigen lohnsteuerpflichtigen Leistungen für Zukunftssicherungen des Arbeitnehmers sowie
  • die lohnsteuerpflichtigen Winterausfallgeld-Vorausleistungen (z. B. Überbrückungsgeld) bzw. die tarifvertragliche Ausgleichsleistung zur Vermeidung von Saison-Kurzarbeitergeld.
 
Achtung

Berechnung nach dem Fälligkeitsprinzip des Sozialversicherungsrechts

Für das umlagepflichtige Bruttoarbeitsentgelt wird zwar – aus Vereinfachungsgründen – auf das Steuerrecht Bezug genommen, für die Berechnung der Beiträge gilt jedoch nicht das steuerrechtliche Zuflussprinzip, sondern das Entstehungs- und Fälligkeitsprinzip des Beitragsrechts in der Sozialversicherung.[2]

Bei Arbeitnehmern, die nicht dem deutschen Lohnsteuerrecht unterliegen, ist das Bruttoarbeitsentgelt zugrunde zu legen, dass bei Anwendung des deutschen Lohnsteuerrechts als Bruttoarbeitslohn gelten würde.

Umlagebeiträge, die auf Zeiten einer Beschäftigung von gewerblichen Arbeitnehmern auf Baustellen im Ausland entfallen, werden den Arbeitgebern für jeweils ein Kalenderjahr nachträglich erstattet. Ein zu erstattender Arbeitnehmeranteil steht dem Arbeitnehmer zu. Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen.

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