Für einen Anspruch auf Zuschuss-Wintergeld können Guthaben aus flexiblen Arbeitszeitregelungen eingebracht werden. Hierunter fallen z. B. Guthaben auf tarifvertraglichen Arbeitszeitkonten[1], aber auch alle anderen Formen von Zeitguthaben, z. B. auf anderweitigen betrieblichen "Ansparkonten". Soweit Urlaubsansprüche in Zeitguthaben umgewandelt werden können[2], können auch diese Stunden nach Einstellung auf das Arbeitszeitkonto eingesetzt werden. Anders als beim Mehraufwandswintergeld besteht beim Zuschuss-Wintergeld keine Begrenzung der Zahl der eingebrachten Stunden.

 
Achtung

Zuschuss-Wintergeld bei der Einbringung "negativer Zeitguthaben"

Sofern die Möglichkeit besteht, ein negatives Arbeitszeitguthaben (sog. Minusstunden) aufzubauen, können nach Auffassung der Bundesagentur für Arbeit auch diese Stunden für einen Anspruch auf Zuschuss-Wintergeld eingebracht werden.

Das Zuschuss-Wintergeld ist nicht auf witterungsbedingte Ausfallstunden begrenzt, sondern erfasst auch Arbeitsstunden, die aus wirtschaftlichen Gründen in der Schlechtwetterzeit ausfallen. Ein Anspruch besteht auch für Teilstunden, wenn an dem jeweiligen Arbeitstag mindestens eine Stunde der regelmäßigen betrieblichen Arbeitszeit ausgefallen ist.

Das Zuschuss-Wintergeld kann aufgrund des Territorialitätsprinzips nicht für witterungsbedingte Arbeitsausfälle auf Auslandsbaustellen gezahlt werden. Die Bundesagentur für Arbeit lässt es aber zu, dass Arbeitszeitguthaben, die auf einer Auslandsbaustelle erarbeitet wurden, zur Vermeidung von Arbeitsausfällen im Inland eingesetzt werden.

Gekündigte Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Zuschuss-Wintergeld, da sie keinen Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld haben, sodass der Zweck des Zuschuss-Wintergeldes – die Vermeidung der Zahlung von Saison-Kurzarbeitergeld – nicht erreicht werden kann. Gleiches gilt für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer[3], die infolge der Versicherungsfreiheit ebenfalls kein Saison-Kurzarbeitergeld erhalten können.

Leiharbeitnehmer, die auf Baustellen von einem witterungsbedingten Arbeitsausfall betroffen sind, sind wegen des Entleihverhältnisses vom Zuschuss-Wintergeld (und grundsätzlich auch vom Saison-Kurzarbeitergeld) ausgeschlossen.

[1] S. Ausgleichskonto nach § 3 Nr. 1.4 BRTV Bau.
[2] § 6 Nr. 19 BRTV GalaBau.

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