1 Steuerfreie Leistungen

Durch Zahlung des Wintergelds sollen weitere Anreize zur Vermeidung von Entlassungen in den Wintermonaten gesetzt werden. Diese ergänzenden Leistungen an Arbeitnehmer sind zur Förderung des Winterbaus wie folgt zu unterteilen:

  • Zuschuss-Wintergeld, zur Überbrückung von Ausfallstunden mit Arbeitszeitguthaben.
  • Mehraufwands-Wintergeld, zur Abgeltung der Mehraufwendungen bei einer Arbeitsleistung.

Diese steuerfrei[1] ausgezahlten Leistungen werden, im Falle einer verpflichtenden Einkommensteuerveranlagung, in die Berechnung des Steuersatzes einbezogen und einem besonderen Steuersatz unterworfen. Der Progressionsvorbehalt wird ausschließlich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt.[2] Werden dem Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge erstattet, sind sie steuerrechtlich als Betriebseinnahmen zu behandeln. Sie gleichen zuvor getätigte Ausgaben aus.

2 Betriebsausgaben, Werbungskosten

Leistet der Arbeitgeber selbst Beiträge zur Winterbeschäftigungsumlage seiner Arbeitnehmer, sind diese Betriebsausgaben.

Dementsprechend sind Umlagebeiträge des Arbeitnehmers den Werbungskosten zuzurechnen. Die aus versteuertem und verbeitragtem Arbeitsentgelt gezahlten Umlagebeiträge dienen nach der Gesetzesbegründung zur Erhaltung der Arbeitsplätze. Folglich trägt der Arbeitnehmer diese Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung seiner Einnahmen. Zudem fehlt zwischen den Umlagebeiträgen des Arbeitnehmers und den möglichen späteren steuerfreien Einnahmen der für das Abzugsverbot erforderliche unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang.[1] Zu diesen Aufwendungen verpflichtet sich der Arbeitnehmer aufgrund gesetzlicher Regelungen bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrags, um den Arbeitsplatz zu erhalten. Ob er später (steuerfreie) tatsächlich Leistungen erhält, entzieht sich seinem Einfluss. Demnach wirken sich die Arbeitnehmerbeiträge zur Umlage in vollem Umfang steuermindernd aus, wenn der Arbeitnehmer-Pauschbetrag überschritten wird.

3 Aufzeichnungs- und Bescheinigungspflichten

Damit das Finanzamt den Progressionsvorbehalt steuerlich berücksichtigen kann, muss der Arbeitgeber zusätzliche Aufzeichnungs- und Bescheinigungspflichten erfüllen:

  • Eintragung in der Lohnsteuerbescheinigung: Bei Ausfertigung der (elektronischen) Lohnsteuerbescheinigung hat der Arbeitgeber in der hierfür vorgesehenen Nummer 15 die Summe des von ihm gezahlten Zuschuss-Wintergelds und des Mehraufwands-Wintergelds einzutragen.[1]

     
    Wichtig

    Negatives Ergebnis ist anzugeben

    Ergibt die Verrechnung von ausgezahlten und zurückgeforderten Beträgen einen negativen Betrag, ist dieser in der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben.

  • Eintragung im Lohnkonto: Arbeitgeber, die Wintergeld auszahlen oder zurückfordern, haben bei jeder Auszahlung oder Rückzahlung die Beträge im Lohnkonto des Arbeitnehmers einzutragen. Die Beträge sind im Lohnkonto des Kalenderjahres einzutragen, in dem der Zeitraum endet, in dem das Wintergeld gezahlt wird.
  • Verbot des Lohnsteuer-Jahresausgleichs: Soweit der Arbeitgeber das Zuschuss-Wintergeld und/oder das Mehraufwands-Wintergeld gezahlt hat, darf er für die in Betracht kommenden Arbeitnehmer keinen Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführen; auch eine Berechnung der Lohnsteuer nach dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ist nicht zulässig (permanenter Jahresausgleich).

    Das Finanzamt, nicht der Arbeitgeber, prüft ob die steuerfreien Wintergelder dem Progressionsvorbehalt unterliegen.

[1] Einzelheiten zur Ausstellung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung und zur Besonderen Lohnsteuerbescheinigung für Kalenderjahre ab 2020 enthält das BMF-Schreiben v. 9.9.2019, IV C 5 – S 2378/19/10002 :001, BStBl 2019 I S. 911, ergänzt durch BMF, Schreiben v. 18.8.2021, IV C 5 – S 2533/19/10030 :003, BStBl 2021 I S. 1079 sowie durch BMF, Schreiben v. 15.7.2022, IV C 5 – S 2533/19/10030 :003, BStBl 2022 I S. 1203 und geändert durch BMF, Schreiben v. 8.9.2022, IV C 5 – S 2533/19/10030 :004, BStBl 2022 I S. 1397 zur Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2023.

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