Wird die Arbeitsleistung entweder aus zwingenden Witterungsgründen oder in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit (1.12. bis 31.3. des Folgejahres) aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich, so entfällt nach den maßgeblichen tariflichen Regelungen im Bauhaupt- und Baunebengewerbe der Lohnanspruch für die betroffenen Arbeitnehmer. Soweit der Lohnausfall in der Schlechtwetterzeit nicht durch die Auflösung von Arbeitszeitguthaben ausgeglichen werden kann, ist der Arbeitgeber verpflichtet, mit der nächsten Lohnabrechnung Saison-Kurzarbeitergeld in der gesetzlichen Höhe zu zahlen. Die Voraussetzungen für das Saison-Kurzarbeitergeld und die weiteren Leistungen des Systems der Winterbauförderung können damit derzeit von Betrieben erfüllt werden, die unter den Geltungsbereich der allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge des Baugewerbes, des Dachdeckerhandwerks, des Garten- und Landschaftsbaus sowie des Gerüstbauerhandwerks fallen.[1]

Die Einbeziehung weiterer Wirtschaftszweige mit saisonbedingten Arbeitsausfällen in den Wintermonaten in die Förderung der ganzjährigen Beschäftigung ist gesetzessystematisch jederzeit möglich. In Betracht kämen z. B. die Land- und Forstwirtschaft, die Baustoffindustrie oder das Maler- und Lackiererhandwerk. Eine Ausdehnung des Leistungssystems kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) erfolgen; eine solche Verordnung ist bisher nicht erlassen. Das BMAS soll die Verordnung zudem nur nach vorheriger Anhörung der jeweiligen Tarifvertragsparteien erlassen.[2]

[1] § 4 Nr. 6.1 BRTV-Baugewerbe, § 17 Nr. 1 RTV Dachdeckerhandwerk, § 7 Nr. 3.5 BRTV Garten- und Landschaftsbau, § 4 Nr. 6.1 RTV Gerüstbauerhandwerk.

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