Arbeitgeber haben Anspruch auf die Erstattung der von ihnen zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge für Zeiten des Bezugs von Saison-Kurzarbeitergeld. Die Erstattung betrifft gewerbliche Arbeitnehmer und wird aus dem Vermögen der Winterbeschäftigungs-Umlage finanziert.

 
Hinweis

Vorrangige Beitragserstattung bei Weiterbildung

Für Sozialversicherungsbeiträge besteht neben der grundsätzlichen Erstattung aus Mitteln der Winterbauförderung derzeit eine vorrangige Regelung:

Die Agentur für Arbeit erstattet danach Arbeitgebern, die die Zeiten der Kurzarbeit für eine berufliche Weiterbildung ihrer Beschäftigten nutzen, 50 % der von ihnen allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung in pauschalierter Höhe.[1]

Voraussetzung ist, dass die Arbeitnehmer

  • vor dem 31.7.2024 Kurzarbeitergeld beziehen und
  • an einer während der Kurzarbeit begonnenen beruflichen Weiterbildungsmaßnahme teilnehmen, die insgesamt mehr als 120 Stunden dauert, oder an einer Maßnahme teilnehmen, die auf ein nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz förderfähiges Ziel vorbereitet. In beiden Fällen müssen die Maßnahmen und deren Träger nach den jeweiligen Regelungen zugelassen sein.

Durch die vorrangige Erstattungsregelung wird die von den Mitgliedern der Baubranche finanzierte Umlage geschützt und eine Gleichbehandlung aller Arbeitgeber, deren Beschäftigte Kurzarbeitergeld beziehen, gewährleistet.

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