Saison-Kurzarbeitergeld wird bei Arbeitsausfällen in der Schlechtwetterzeit vom 1.12. bis zum 31.3. an Arbeitnehmer gezahlt. Für diese Sonderform des Kurzarbeitergeldes gelten eigenständige Anspruchsvoraussetzungen. Die Höhe der Leistung folgt jedoch den allgemeinen Regelungen des Kurzarbeitergeldes (60 % des ausfallenden Nettoentgelts für Kurzarbeiter ohne Kind und 67 % für Kurzarbeiter mit Kind/Kindern im Sinne des Steuerrechts).[1]

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