1 Anspruch

Auf die Zahlung des Werkzeuggeldes hat der Arbeitnehmer an sich keinen Anspruch. In manchen Berufen kann es üblich sein, dass der Arbeitnehmer auch ohne ausdrückliche Vereinbarung einen entsprechenden Anspruch nach §§ 670, 675 BGB als Aufwendungsersatz oder nach § 612 BGB hat, sofern das Werkzeuggeld arbeitsrechtlich besonderer Lohnbestandteil ist. Eine ausdrückliche Klausel über Aufwendungsersatzansprüche unterliegt der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB.

Unter Umständen hat der Arbeitnehmer einen weitergehenden Aufwendungsersatzanspruch, wenn die tatsächlichen Anschaffungskosten den gezahlten Aufwendungsbetrag übersteigen. Allerdings muss der Kostenrahmen der Anschaffung zumutbar sein.

Der Anspruch auf Werkzeuggeld unterliegt den tariflichen Ausschlussfristen und der regelmäßigen 3-jährigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB.

Der Arbeitgeber kann trotz Zahlung des Werkzeuggeldes an den eingebrachten Gegenständen kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

2 Arbeitsmittel

Beim Arbeitgeber befindliche Arbeitsmittel können im Insolvenzfall vom Arbeitnehmer gegenüber dem Insolvenzverwalter herausverlangt werden (Aussonderungsrecht).

Der im Gegensatz zum Lohnsteuerrecht arbeitsrechtlich nicht gesetzlich exakt erfasste Begriff der Arbeitsmittel spielt vor allem lohnsteuerlich eine Rolle (vgl. unten Lohnsteuer). Arbeitsmittel sind Gegenstände, die der Arbeitnehmer zur Ausübung oder Erledigung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten einsetzt. Dazu gehören insbesondere im produktiven Bereich Werkzeuge und Maschinen, im Dienstleistungsbereich Geschäftsunterlagen und EDV-Geräte. Sie sind lohnsteuerlich als Werbungskosten absetzbar. Der Begriff Arbeitsmittel ist weit auszulegen und begrenzt sich nicht nur auf Werkzeuge, ohne dass sich diesbezüglich eine lohnsteuerrechtliche Bindung ergibt. Bei einer diesbezüglichen Arbeitsvertragsgestaltung ist es allerdings sinnvoll, den steuerrechtlichen Begriff zugrunde zu legen.

3 Schadensfall

Bei verschuldeten Schäden an den eingebrachten Arbeitsmitteln kommt ein Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers nach den Grundsätzen der privilegierten Arbeitnehmerhaftung in Betracht.

Soweit es sich um zufällig eingetretene Schäden handelt, beurteilt sich eine mögliche Kostenübernahmepflicht des Arbeitgebers nach den Grundsätzen der Arbeitgeberhaftung für Eigenschäden des Arbeitnehmers nach §§ 670, 675 BGB analog. Insoweit ist durch Auslegung zu ermitteln, ob die gezahlte Aufwandsentschädigung auch den eingetretenen Schaden abdeckt oder nur die Anschaffung und den gewöhnlichen Verschleiß. Der Ausschluss haftungsrechtlicher Ersatzansprüche des Arbeitnehmers in AGB ist dabei unwirksam, sofern nicht aufgrund der Höhe der gezahlten Aufwandsentschädigung auch eine Schadensabdeckung gewollt ist.

4 Keine Anrechenbarkeit auf den Mindestlohn

Werkzeuggeld ist nicht auf den Mindestlohn anrechenbar, soweit es als Auslagenersatz für die Erstattung der dem Arbeitnehmer tatsächlich angefallenen Kosten gezahlt wird.

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