Entschädigungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer für die betriebliche Benutzung arbeitnehmereigener Werkzeuge (Werkzeuggeld) stellen grundsätzlich Ersatz für Werbungskosten dar. Sie erfüllen damit den Arbeitslohnbegriff. Das Werkzeuggeld kann jedoch unter gewissen Voraussetzungen steuerfrei gestellt werden.[1] Als Werkzeuge werden nur Handwerkszeuge (Werkzeuge, die mit Hand- und Muskelkraft bedient werden) angesehen, die verwendet werden zur

  • leichteren Handhabung,
  • Herstellung oder
  • Bearbeitung eines Gegenstands.[2]

Keine Handwerkzeuge

Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräte sowie deren Zubehör, Musikinstrumente und deren Einzelteile werden nicht als Werkzeuge angesehen. Daher stellen die an Musiker gezahlten Instrumenten-, Saiten-, Rohr- und Blattgelder steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.[3]

Es ist ggf. zu prüfen, ob eine Einordnung als Auslagenersatz in Betracht kommt.[4] Steuerfreier Auslagenersatz kann beispielsweise aufgrund tariflicher Vereinbarung vorliegen.

So stellt bei einem Orchestermusiker der Kostenersatz für die Instandsetzung seines Musikinstruments steuerfreien Auslagenersatz dar, wenn die Arbeitgeberleistung auf einer tarifvertraglichen Verpflichtung beruht.[5]

 
Praxis-Beispiel

Tarifvertraglicher Anspruch auf Instrumentengeld

Ein Berufsmusiker erhält aufgrund tarifvertraglicher Vereinbarung die Kosten für Saite und Bogen seiner Geige ersetzt.

Ergebnis: Es liegt steuerfreier Auslagenersatz vor. Das pauschal tarifvertraglich vereinbarte Instrumentengeld stellt im Unterschied hierzu steuerpflichtigen Werbungskostenersatz dar.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge