Begriff

Werbungskosten sind alle Aufwendungen, die dem Erwerb, der Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dienen und die durch die Ausübung der beruflichen Tätigkeit entstehen. Eine berufliche Veranlassung setzt voraus, dass objektiv ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht und i. d. R. subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Berufs gemacht werden. Aufwendungen, die durch die allgemeine Lebensführung bedingt sind, rechnen nicht zu den Werbungskosten. Grundsätzlich ist eine Aufteilung von Aufwendungen möglich, die sowohl dem beruflichen Bereich als auch dem der privaten Lebensführung zuzurechnen sind.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die steuerliche Berücksichtigung von Werbungskosten regelt § 9 EStG; Verwaltungsanweisungen hierzu enthalten R 9.1–9.13 LStR sowie H 9.1–9.14 LStH. Grundsätze zum Vorliegen einer beruflichen Veranlassung nennt der BFH im Urteil v. 28.11.1980, VI R 193/77, BStBl 1981 II S. 368. Zur steuerlichen Behandlung von gemischt veranlassten Aufwendungen s. BFH-Beschluss v. 21.9.2009, GrS 1/06, BStBl 2010 II S. 672 und BMF-Schreiben v. 6.7.2010, IV C 3 – S 2227/07/10003 :002, BStBl 2010 I S. 614.

Sozialversicherung: Die Beitragspflicht zur Sozialversicherung bestimmt sich nach der Zugehörigkeit zum Arbeitsentgelt nach § 14 Abs. 1 SGB IV. Für die Beitragspflicht maßgebliche lohnsteuerliche Regelungen definiert § 1 SvEV.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge